Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich am 3. August 2004 mit wichtigen Fragen des Gemeinschaftsrechts befasst, nämlich der Aufenthaltsbeendigung bei Unionsbürgern und bei assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Arbeitnehmern sowie von Kindern türkischer Arbeitnehmer nach Abschluss einer Berufsausbildung (1 C 26.03, 27.03, 29.03 und 30.03).
Danach dürfen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn die Ausländerbehörde eine individuelle und aktuelle Ermessensentscheidung getroffen hat. Zwingende Ausweisungen und Regelausweisungen, wie sie § 47 AuslG bei schweren Straftaten vorsieht, dürfen gegen Unionsbürger nicht verfügt werden. Außerdem müssen Ausländerbehörden und Gerichte neue Tatsachen, die nach der Ausweisungsverfügung entstanden sind, berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten weitgehend auch für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, vor allem für Arbeitnehmer nach mindestens einem Jahr Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Schließlich hat das BVerwG den Europäischen Gerichtshof in zur Klärung der Frage angerufen, ob Kinder türkischer Arbeitnehmer nach Abschluss einer Berufsausbildung aufgrund schwerer Straftaten oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt ausgewiesen werden dürfen.