Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes?

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesverfassungsgericht zwei Asylbewerberleistungsbezugs-Fälle zur Prüfung vorlegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz) festzustellen, ob die einschlägigen Vorschriften aus dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sind.

Hierzu fand am 20.06.2012 die mündliche Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen „Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen" statt.

Nach dem Verhandlungsverlauf zu urteilen, ist es nicht unrealistisch, dass die Asylbewerberleistungsbezieher in naher Zukunft mit höheren Leistungsbezügen rechnen können.

In der Sitzung vom 20.6.2012 machte der Vorsitzende der Ersten Kammer – Ferdinand Kirchhof – deutlich, dass „eine ins Auge stechende Differenz" zwischen den Hartz-IV-Sätzen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht.

Weiter bemerkte er, dass seit Inkrafttreten des AsylbLG im Jahre 1993 die Bedarfssätze unverändert geblieben seien. Außerdem klaffe eine Lücke zwischen dem Regelsatz bei Hartz-IV-Empfänger (364€ pro Monat) und dem Leistungsanspruch bei einem Asylbewerberleistungsberechtigten (220 € pro Monat).

Kirchhof betonte, „dass diese Asylbewerberleistungen genauso wie die Hartz-IV-Sätze „sich am Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums messen lassen müssen".

Der Verfassungsrichter Reinhard Gaier wollte von der Bundesregierung wissen, warum die sie nicht nach dem Hartz-IV-Urteil aus dem Jahre 2010 an einer Zwischenlösung gearbeitet habe. „Es geht doch um das menschenwürdige Existenzminimum", so der Verfassungsrichter.

Die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Annette Niederfranke, konnte dem Richter hierzu keine klare Antwort geben und kein genaues Datum nennen, bis wann das Asylbewerberleistungsgesetz überarbeitet sein wird.

Mit Spannung wird nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet:

Sollte das Gericht feststellen, dass die Leistungshöhe evident unzureichend ist und/oder deren Berechnung nicht transparent, nachvollziehbar und nicht realitätsgerecht ist, dann verstößt das Asylbewerberleistungsgesetz gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.

Rechtsanwalt Hekler

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