Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2012 bereits am 18.07.2012 sein Urteil verkünden. Wie bereits in der News vom 21.06.2012 ausgeführt, wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben, ob das geltende Asylbewerberleistungsgesetz gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstößt.
Für insbesondere folgende Personengruppen, die im Bundesgebiet sich aufhalten und keine Analogieleistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG erhalten, könnte diese Entscheidung ein Mehrbezug an Leistungen bedeuten:
- (noch nicht anerkannte oder abgelehnte) Asylbewerber,
- Aufenthaltsberechtigte nach § 23 Abs.1 und § 24 Aufenthaltsgesetzes,
- Aufenthaltsberechtigte § 25 Abs.4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 5 Aufenthaltsgesetz,
- Asylfolgeantragssteller nach § 71 Asylverfahrensgesetz beziehungsweise Zweitantragssteller nach § 71 a Asylverfahrensgesetz,
- Duldungsinhaber nach § 60 a Aufenthaltsgesetz
Überraschend ist für Beobachter, dass das Bundesverfassungsgericht in einer relativ kurzen Zeitspanne nach der mündlichen Verhandlung die Urteilsverkündung terminiert. Dies könnte dafür sprechen, dass das höchste deutsche Gericht möglichst schnell dem Gesetzgeber aufgeben will, ob und inwieweit das Asylbewerberleistungsgesetzes abgeändert werden muss.
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