Die Befristung der Ausweisungswirkung sei nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK. Vorrangig sei im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt - unabhängig von einer Befristung - dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspreche. Beeinträchtigungen des Rechts auf Privatleben könnten anders zu gewichten sein als solche des Rechts auf Familienleben. So gebe der vorliegende Fall Anlass zur Prüfung, ob der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in Deutschland keine durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen habe, durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliere. Sollte sich erweisen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung in derartiger Weise schwerwiegend beeinträchtigt werde, müssten die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung könnte in diesem Fall nicht durch eine Befristung ihrer Wirkung erreicht werden.
Die Entscheidung wird Mitgliedern zum Download unter Rechtsprechung/Art. 8 EMRK zur Verfügung gestellt.