Mit einer Verfassungsbeschwerde vom14.11.2016 (Az.: 2 BvR 31/14) hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2013 (Az.: 14 A 2663/13.A) wegen der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutzes aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Rechtsfrage, ob syrische Flüchtlinge wegen der drohenden Befragung durch den syrischen Geheimdienst bei ihrer Rückkehr nach Syrien Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten, für klärungsbedürftig. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Frage einer Rückkehrgefährdung sei bereits durch sein Urteil vom 14.02.2012 (Az.: 14 A 2708/10.A) abschließend geklärt, sei durch eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az.: A 11 S 927/13) erschüttert und damit erneut klärungsbedürftig worden. Denn der Verwaltungsgerichtshof sei bei identischer Tatsachengrundlage zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird durch die Zurückverweisung der Sache erneut zu klären haben, ob die drohende Rückkehrgefährdung dazu führt, dass syrische Flüchtlinge nur subsidiären Schutz oder Flüchtlingsschutz erhalten.
Diese Frage ist insbesondere für den Familiennachzug von erheblicher Bedeutung, da dieser für Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis zum 16.03.2018 ausgeschossen ist.