BVerfG: Geplante Festnahmen unterliegen dem Richtervorbehalt

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. Mai 2009 (BvR 2367/07) klargestellt, dass geplante Festnahmen, bei denen die Ausländerbehörde der Polizei den Aufenthaltsort eines Ausländers mitteilt, damit diese ihn in Amtshilfe in Gewahrsam nehmen kann, dem Richtervorbehalt unterliegen.

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1997 in das Bundesgebiet ein und betrieb in Berlin lebend erfolglos ein Asylverfahren. Er war seit März 2004 vollziehbar ausreisepflichtig und tauchte im Juli 2006 unter. Am 6. September 2006 sprach er mit seiner Verlobten beim Standesamt in Hameln vor, um seine Eheschließung anzumelden. Nach seinen Angaben wurde er gebeten, am 7. September 2006 erneut vorzusprechen. Am Nachmittag des 6. September 2006 wurde er in der Wohnung seiner Verlobten durch die Polizei festgenommen, ohne dass zuvor ein richterlicher Beschluss ergangen wäre. Unmittelbar zuvor hatte die Stadt Hameln die Polizei gebeten, den Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Sie wies die Polizei auch auf den vermutlichen Aufenthaltsort hin.

Das BVerfG stellte fest, dass die Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung erfordert. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>). "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <249>).

Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>; BVerfGK 7, 87 <98>).

Das BVerfG geht davon aus, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2007 einer verfassungsrechtlichen Überprüfung an diesen Maßstäben nicht standhält. Die durch das Landgericht vorgenommene Prüfung der behördlichen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers verkennt Bedeutung und Tragweite des in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Richtervorbehalts für Freiheitsentziehungen. Weder in den Gründen des Beschlusses vom 26. April 2007 noch in dem in Fortsetzung des Verfahrens ergangenen, sich auf diesen beziehenden Beschluss vom 4. September 2007 hat das Landgericht die Frage geprüft, ob das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung vor der Freiheitsentziehung zur Verfehlung ihres Zwecks geführt hätte. Diese Prüfung drängt sich hier insbesondere vor dem Hintergrund auf, dass die Ausländerbehörde die Polizei vor der Festnahme darum gebeten hatte, den Beschwerdeführer in Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde nicht etwa durch die Polizei zufällig aufgegriffen, vielmehr bezweckte der durch die Ausländerbehörde veranlasste Polizeieinsatz gerade den Aufgriff des Beschwerdeführers. Von Verfassungs wegen war daher zu klären, ob zum Zeitpunkt des Entschlusses der Ausländerbehörde, den Beschwerdeführer in Gewahrsam nehmen zu lassen, Umstände vorlagen, die erwarten ließen, dass die Einholung einer richterlichen Entscheidung die Festnahme des Beschwerdeführers vereiteln würde. Diese Aufklärung ist unterblieben.

Die Entscheidung steht Mitgliedern als download zur Verfügung

https://www.migrationsrecht.net/index.php?option=com_edocman&view=categories