BVerfG: Aufenthaltsrechtliche Bedeutung eines eingeschränkten Umgangsrechts

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Das BVerfG - 2 BvR 1830/08 - hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts nochmals umfassend erläutert. Anknüpfend an frühere Entscheidungen wurde hervorgehoben, dass Art. 6 GG ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfalte. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbiete sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sei und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehe. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich werde.

Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes werde nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berührten, sei maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Dementsprechend sei im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt werde und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl habe. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes diene.

Auch wenn der Sicht des Kindes besondere Bedeutung zukomme, so dürften aber nicht die schützenswerten Belange des betroffenen Elternteils vernachlässigt werden. Bei Umgangskontakten unterscheide sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen könne und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen treffe, stehe der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft indes nicht entgegen. Die Erwägung des Gerichts, die Elternfunktion sei rechtlich auf die Pflegeeltern übertragen und der Kontakt des Beschwerdeführers zu 1. sei auf ein Besuchsrecht reduziert, rechtfertige daher nicht den Schluss, zwischen den Beschwerdeführern bestehe keine verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft. Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeute gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für die Beschwerdeführer nicht änderbaren Einschränkungen der Unterbringung in der Dauerpflegestelle.

Damit trägt das BVerfG den rechtlichen Beschränkungen Rechnung, denen Elternteile beim Umgang mit ihren Kindern unterliegen können. Fazit: Man kann einem Elternteil nicht vorwerfen, dass die Beziehung zu seinem Kind nicht intensiv sei („Patenokel-Beziehung"), wenn rechtlich kein weitergehender Umgang möglich ist.

Die Entscheidung steht Mitgliedern unter Rechtsprechung/BVerfG zum download zur Verfügung.