BVerfG: Zum Rechtsschutz eines Gefangenen nach Unterbringung in einem Haftraum mit rassistischen Schmierereien

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Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilung Nr. 56/2010 vom 30. Juli 2010) informierte über den Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –.

Der strafgefangene Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten zweimal
jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen
Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen
Unterbringung beantragte er beim Landgericht u. a. die gerichtliche
Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die
Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde
(Art. 1 GG) verletzt habe. Die Haftraumwände seien mit Hakenkreuzen und
- vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen - rassistischen,
Gewalt androhenden Texten versehen gewesen, und es habe sich Kot an den
Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in
dem Transporthaus in ähnlicher Weise - insbesondere mit antisemitischen
Äußerungen rohster Art - beschmiert gewesen. Das Landgericht wies seinen
Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der
Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das Oberlandesgericht
verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte
aufgehoben, soweit sie den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers
betreffen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Landgericht hat die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die
sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines
Rechtsschutzinteresses ergeben. Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer erledigten Maßnahme besteht unter anderem dann, wenn die
Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen
den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor
Erledigung zu erlangen ist. Das Rechtsschutzinteresse ist zudem zu
bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende
Haftraumunterbringung in Rede steht. Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte
Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner
gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er
auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt,
verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und
widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen. Dies gilt auch insoweit,
als die Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch
Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und betrifft auch mit
physischem oder verbalem Kot beschmierte Haftraumwände. Schutz vor
solchen Widerwärtigkeiten, selbst strafbarer Art, mag, wie das
Niedersächsische Justizministerium geltend macht, im Haftvollzug nicht
ausnahmslos und unter allen Umständen erreichbar sein. Die
Strafvollstreckungskammer hatte jedoch im vorliegenden Fall nicht den
geringsten Anlass zu der Annahme, dass staatlicherseits alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um den vom
Beschwerdeführer dargestellten Verhältnissen entgegenzuwirken oder zu
vermeiden, dass er ihnen ausgesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer
geschilderten Zustände deuteten vielmehr auf das Gegenteil hin. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt ebenfalls gegen Art. 19
Abs. 4 GG. Die nicht weiter begründete Annahme, die Überprüfung des
landgerichtlichen Beschlusses sei weder zur Fortbildung des Rechts noch
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, ist nicht
nachvollziehbar. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das
Landgericht seine mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
unvereinbare Rechtsauffassung nicht auch künftigen Entscheidungen
zugrunde legen werde. Zum Beschluss auf www.http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 56/2010 vom 30. Juli 2010 Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –

 

Der strafgefangene Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten zweimal
jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen
Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen
Unterbringung beantragte er beim Landgericht u. a. die gerichtliche
Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die
Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde
(Art. 1 GG) verletzt habe. Die Haftraumwände seien mit Hakenkreuzen und
- vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen - rassistischen,
Gewalt androhenden Texten versehen gewesen, und es habe sich Kot an den
Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in
dem Transporthaus in ähnlicher Weise - insbesondere mit antisemitischen
Äußerungen rohster Art - beschmiert gewesen. Das Landgericht wies seinen
Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der
Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das Oberlandesgericht
verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte
aufgehoben, soweit sie den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers
betreffen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Landgericht hat die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die
sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines
Rechtsschutzinteresses ergeben. Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer erledigten Maßnahme besteht unter anderem dann, wenn die
Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen
den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor
Erledigung zu erlangen ist. Das Rechtsschutzinteresse ist zudem zu
bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende
Haftraumunterbringung in Rede steht. Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte
Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner
gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er
auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt,
verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und
widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen. Dies gilt auch insoweit,
als die Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch
Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und betrifft auch mit
physischem oder verbalem Kot beschmierte Haftraumwände. Schutz vor
solchen Widerwärtigkeiten, selbst strafbarer Art, mag, wie das
Niedersächsische Justizministerium geltend macht, im Haftvollzug nicht
ausnahmslos und unter allen Umständen erreichbar sein. Die
Strafvollstreckungskammer hatte jedoch im vorliegenden Fall nicht den
geringsten Anlass zu der Annahme, dass staatlicherseits alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um den vom
Beschwerdeführer dargestellten Verhältnissen entgegenzuwirken oder zu
vermeiden, dass er ihnen ausgesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer
geschilderten Zustände deuteten vielmehr auf das Gegenteil hin. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt ebenfalls gegen Art. 19
Abs. 4 GG. Die nicht weiter begründete Annahme, die Überprüfung des
landgerichtlichen Beschlusses sei weder zur Fortbildung des Rechts noch
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, ist nicht
nachvollziehbar. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das
Landgericht seine mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
unvereinbare Rechtsauffassung nicht auch künftigen Entscheidungen
zugrunde legen werde.