BVerfG zur Rechtswidrigkeit des Festhaltens bei Identitätsfeststellung und ED-Maßnahme

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Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur  Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die Beschwerdeführer betraten zusammen mit einer Gruppe von etwa 100  Personen aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene ohne Erlaubnis ein  Grundstück, um das Gelände als neuen Wohnsitz und Abstellort für mehrere mitgeführte Bauwagen zu nutzen.

Nachdem gegen sie seitens der  Grundstückseigentümerin Strafantrag gestellt worden war, stellte die  Polizei vor Ort die Identität der noch anwesenden Personen fest,  umstellte die Gruppe und teilte ihnen mit, dass sie wegen Verdachts des  Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien. Sowohl vor als auch  während der anschließenden polizeilichen Räumung des Platzes wiesen die  Beschwerdeführer sich unter Vorlage von gültigen Ausweispapieren aus. Sie wurden sodann zunächst auf die Polizeiwache und später auf das  Polizeipräsidium gebracht, wo sie jeweils in einer Zelle eingeschlossen  waren. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung, die in der Anfertigung von  zwei bzw. drei Lichtbildern bestand, befanden sie sich mehr als fünf  bzw. mehr als acht Stunden im Polizeigewahrsam.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Feststellung, dass  Grund, Dauer und Durchführung der Freiheitsentziehung rechtswidrig  waren, hatten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht bzw. bereits vor  dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Festhalten der Beschwerdeführer sei gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung ihrer Identität jedenfalls bis zur Vorlage ihrer Personalausweise rechtmäßig gewesen.  Ihre daran anschließende Verbringung zu den Polizeidienststellen zur  Anfertigung von Lichtbildern finde ihre gesetzliche Grundlage in § 81b  Alt. 1 StPO. Für eine eindeutige Beweisführung sei es erforderlich  gewesen, das tatsächliche damalige Aussehen der Beschwerdeführer zu  dokumentieren. Die Dauer der Ingewahrsamnahme sei der Vielzahl der zu erfassenden Personen geschuldet. Eine Freiheitsentziehung sei darin  nicht zu sehen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat  entschieden, dass die fachgerichtlichen Beschlüsse, soweit sie die  Maßnahmen der Polizeibehörden auch nach Vorlage und Überprüfung der  Ausweispapiere für rechtmäßig erklären, die Beschwerdeführer  insbesondere in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs.  2 Satz 2 GG verletzen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die  angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sachen zur erneuten  Entscheidung an das Landgericht bzw. Amtsgericht zurückverwiesen.

Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die fachgerichtlichen Beschlüsse genügen nicht den Anforderungen, die sich unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit  der Person des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aus dem verfassungsrechtlichen  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Denn die von den  Fachgerichten für rechtmäßig erklärten polizeilichen Maßnahmen erweisen  sich, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage sie ergangen  sind, nicht als erforderlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks.

Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur  Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur  unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen  Verhältnismäßigkeitsgebots stellt die Vorschrift sicher, dass ein  Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur  Feststellung der Identität unerlässlich ist. So verhielt es sich hier  nicht. Die Beschwerdeführer hatten sich vor Ort mit Ausweispapieren  ausgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweise gefälscht waren oder die Personen nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmten, sind nicht  ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das  verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer  Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität vor Ort hinreichend  sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen  Praktikabilitätserwägungen vermag die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen.

Auch ein Festhalten der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 81b  Alt. 2 StPO war unverhältnismäßig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass  trotz eindeutig festgestellter Identität der Beschwerdeführer die  Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos nicht hinreichend gewährleistet  gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis nach weiteren Beweismitteln gab, rechtfertigt dies nicht ein stundenlanges  Festhalten und Einsperren. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine organisatorisch nicht vermeidbare und mäßige Wartezeit sowie ein Verbringen an andere Polizeidienststellen zur Durchführung  erkennungsdienstlicher Maßnahmen jedenfalls bei hinreichend gewichtigen  Straftaten rechtfertigen. Hier sind die Beschwerdeführer jedoch erst nach mehreren Stunden im Polizeipräsidium lediglich insoweit  erkennungsdienstlich erfasst worden, dass von ihnen wenige einfache  Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte es daher zur Annahme der Erforderlichkeit der mehrstündigen Ingewahrsamnahme einer genaueren  Auseinandersetzung mit anderen weniger einschneidenden, aber gleich erfolgversprechenden Maßnahmen bedurft, wie etwa der Fertigung entsprechender Aufnahmen vor Ort, als die Personen einzeln zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden.

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer zudem in  ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2 GG. Danach ist die  Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer  Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, die spätestens  unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu treffen ist. Das Einsperren der Beschwerdeführer in Gewahrsamszellen sowie das Verbringen  dorthin stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG  und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung dar. Anders als im  Regelfall von § 81b StPO wurden die Beschwerdeführer nicht allein zur  Dienststelle verbracht und umgehend erkennungsdienstlich behandelt, sondern zunächst über einen Zeitraum von mehreren Stunden allein verwahrt. Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung hätten sich die Fachgerichte mit der Frage der  Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung, mit den hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie mit den  Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen.

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 26/2011 vom 06. April 2011

Beschlüsse vom 8. März 2011
1 BvR 47/05
1 BvR 142/05

Zu den Beschlüssen:

icon BVerfG - 2 BvR 47/05 und 2 BvR 142/05 - Beschlüsse vom 08.03.2011 (115.38 kB 2011-04-23 00:42:42)