BVerwG 1 C 26.03: Niederlassungserlaubnis, Vereinigungen,Terrorismusbekämpfungsgesetz

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LEIPZIG ? Während in dem Strafverfahren gegen Abdelghani Mzoudi wegen seiner mutmaßlichen Verwicklung in die Vorbereitungen der Attentate vom 11. September 2001 zum 31. Mai 2005 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) über die Frage erwartet wird, ob gemäß Antrag der Bundesanwaltschaft das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, das Mzoudi im Februar 2004 aus Mangel an Beweisen freigesprochen hatte, aufgehoben und der Fall an das OLG zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird, mußte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 15. März 2005 erstmals ebenfalls mit Problemen der inländischen Bewältigung des weltweiten Terrorismus befassen. Konkret ging es darum, wann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) mit der Begründung versagt werden kann, eine Ausländerin unterstütze nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes eine Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt.

Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde ein entsprechender Versagungsgrund bezüglich der Gewährung eines Aufenthaltstitels in das Ausländerrecht eingefügt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz ? AuslG a. F., jetzt § 5 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ? AufenthG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall einer türkischen Kurdin, der die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld der PKK (jetzt: Kongra-Gel) seit 1993 vorgeworfen wird, zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof München hatte den Freistaat Bayern zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin verpflichtet. Er hat ohne weitere Nachforschungen die Auffassung vertreten, dass die bloße Teilnahme der Klägerin an Veranstaltungen, die nach den Erkenntnissen des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz einen Bezug zu der 1993 vom Bundesinnenministerium verbotenen PKK und dieser nahe stehender Organisationen aufweisen, keine Unterstützung im Sinne des Terrorismusbekämpfungsgesetzes darstellen könne. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Ansicht nicht.

Es betonte vor allem, dass die Behörde Aufklärungspflichten treffen, die keine bloße Förmelei sind. Nach dem Urteil des und den Verwaltungsgerichten erst nach einer konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Aufgrund dieser Prüfung müsse zwecks rechtmäßiger Versagung feststehen, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung ? wie hier die PKK und ihre Neben- oder Nachfolgeorganisationen ? terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt. Nur insoweit könne überhaupt eine relevante Unterstützung durch Individuen stattgefunden haben. Eine derartige Unterstützung im Sinne des Ausländerrechts, das in seiner sonderordnungsrechtlichen Prägung auf präventive Gefahrenabwehr ziele und durch seine konkreten Ausgestaltung mittels der Antiterrorismus-Gesetzgebung letztlich dem Terrorismus die logistische Basis entziehen solle, könne in jedem Handeln liegen, das objektiv geeignet ist, einen positiven Beitrag zu den missbilligten Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung zu leisten, und das dabei die Grenze zur Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig überschreitet. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet nach Ansicht des BVerwG eine hinreichend restriktive Auslegung der Vorschrift, um insbesondere die Rücksichtnahme auf freie Meinungsäußerung jenseits der Billigung terroristischer Bestrebungen zu gewährleisten.

Dem Verwaltungsgerichtshof München attestierte das BVerwG die Nichtbeachtung dieser Maßstäbe. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wird im weiteren Verfahren die Verflechtungen und Ziele der Vereinigungen, an deren Veranstaltungen sich die Klägerin angeblich beteiligt hat, ermitteln und auch deren Gefahrenpotenzial prüfen müssen. Dabei schrieb ihm das Bundesverwaltungsgericht ins Lastenheft, auch die subjektive Komponente potentieller Unterstützungshandlungen ähnlich wie bei der strafrechtlichen Teilnahmeform der Beihilfe zu beleuchten.