Gebühren, die von einem türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, sind nicht mit dem Assoziationsrecht EWG-Türkei zu vereinbaren, wenn sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 19.03.2013 (1 C12.12) entschieden.
Der Kläger, ein türkischer Arbeitnehmer, lebt seit 2003 in Deutschland. Zum Nachweis seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts stellte ihm die Ausländerbehörde 2010 eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus, die sie 2011 verlängerte. 2012 erhielt der Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die für diese drei Amtshandlungen erhobenen Gebühren i.H.v. 40 €, 30 € und 135 € hat der Kläger teilweise angefochten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen. Als türkischer Arbeitnehmer kann sich der Kläger auf das Diskriminierungsverbot des Art. 10 und auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - stellen Gebühren, die im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig hoch sind, eine gegen Art. 10 ARB 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung dar. Damit verletzen alle drei Gebührenbescheide, soweit der Kläger sie angefochten hat, das Diskriminierungsverbot. Denn von Unionsbürgern wurde bei Erlass der Bescheide für die Ausstellung vergleichbarer Dokumente eine Gebühr von höchstens 8 € erhoben. Auch der Hinweis auf die höheren Kosten für elektronische Aufenthaltsdokumente in Form einer Scheckkarte bei der Daueraufenthaltserlaubnis-EG rechtfertigt die verlangte Gebühr von 135 € nicht, weil entsprechende Dokumente für die Familienangehörigen von Unionsbürgern mit 28,80 € deutlich weniger kosten. Diese unionsrechtliche Begrenzung der Gebühren kommt über das Assoziationsrecht auch türkischen Staatsangehörigen zugute.
Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass der Kläger zusätzlich zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen kann. Denn er kann durch eine Niederlassungserlaubnis seinen aufenthaltsrechtlichen Status verbessern. Eine Sperre mit der Folge, dass ein Ausländer, der die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt, sich für einen der beiden entscheiden müsste, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu entnehmen.
Quelle: Presseerklärung des BVerwG