Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 (BVerwG 1 C 7.11) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Ausweisung straffällig gewordener " verwurzelter" Ausländer, die besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genießen, unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpräventiven Gründen zulässig sein kann. Es hat sie dahin fortentwickelt, dass eine solche Ausweisung grundsätzlich mit einer Befristung ihrer Wirkungen verbunden sein muss, ohne dass ein weiteres Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
Der Entscheidung lag der Fall eines kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1996 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland kam und seit 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Nachdem er im Februar 2009 wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe im Juni 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Ausweisung war sowohl zur Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahren (Spezialprävention) als auch zur abschreckenden Einwirkung auf andere Ausländer (Generalprävention) verfügt worden. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Von dem Kläger, der inzwischen unter Aussetzung des Strafrests zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden sei, gehe zwar keine Wiederholungsgefahr aus. Die Ausweisung sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Ausweisung aufgehoben. Sie sei nicht, wie nach dem Gesetz erforderlich (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz), aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Ein allein generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der "verwurzelten" Ausländer, zu der der Kläger gehöre, regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund in diesem Sinne dar. Vor dem Hintergrund, dass nach dem Recht der Europäischen Union für etwa zwei Drittel aller in Deutschland lebenden Ausländer ein absolutes Verbot der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen bestehe, sei in Anpassung an diese Rechtslage auch bei nachhaltig "verwurzelten" sonstigen Ausländern eine solche Ausweisung regelmäßig unzulässig.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof aufgeführten Umständen lässt sich für die von den Privilegierungen des Unionsrechts nicht erfassten Ausländer ein regelmäßiges Verbot generalpräventiv begründeter Ausweisungen in Fällen einer "Verwurzelung" nicht herleiten. Das bedeutet allerdings nicht, dass an eine derart begründete Ausweisung nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist in Fällen des besonderen Ausweisungsschutzes eine allein generalpräventiv motivierte Ausweisung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Dies kommt insbesondere bei Drogendelikten in Betracht, aber auch bei Straftaten, die - wie hier der schwere Bandendiebstahl - der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. Dabei ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu prüfen, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und das öffentliche Interesse an der Ausweisung das schützenswerte private Interesse des betroffenen Ausländers überwiegt. Darüber hinaus ist eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung in derartigen Fällen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich von Amts wegen zu befristen. Denn wenn von dem Ausländer persönlich keine Gefahr mehr ausgeht, lässt sich bereits bei der Ausweisung beurteilen, wie lange er aus generalpräventiven Gründen unter Berücksichtigung seiner privaten Belange von der Bundesrepublik Deutschland ferngehalten werden muss. Es wäre deshalb unverhältnismäßig, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht. Hat die Ausländerbehörde keine Befristung verfügt und erweist sich die Ausweisung ansonsten als rechtmäßig, ist über den Befristungsanspruch im gerichtlichen Verfahren gegen die Ausweisung mit zu entscheiden. Mit einer Klage gegen eine unbefristet verfügte Ausweisung ist nämlich immer das Hilfsbegehren verbunden, die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls zu befristen. Der Ausländer darf insoweit nicht auf ein neues, eigenständiges Verfahren verwiesen werden. Über die Länge der Frist ist im gerichtlichen Verfahren abschließend zu entscheiden. Ein behördliches Ermessen besteht insoweit nicht.
Da der Verwaltungsgerichtshof - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu Art und Schwere der konkreten Straftaten des Klägers getroffen hat, konnte der Senat nicht selbst abschließend beurteilen, ob die besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer generalpräventiv begründeten Ausweisung vorliegen. Das Verfahren war daher an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Sollte die Ausweisung sich danach nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet, von Amts wegen eine Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen zu treffen.
BVerwG 1 C 7.11 - Urteil vom 14. Februar 2012
Quelle: Presseerklärung des BVerwG