Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11. Januar 2011 (BVerwG 1 C 23.09) erneut über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 -).
Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht. Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.
Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.