Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. September 2004 durch Urteil in der Sache BVerwG 1 C 10.03 entschieden, dass ein erwachsener Ausländer auch dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen.
Bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt handelte es sich um den Fall eines 22-jährigen Iraners, der sich jedenfalls seit 1991 in Niedersachsen aufhielt. Er erhielt dort eine jeweils verlängerte Aufenthaltsbefugnis. 2001 beantragte der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei der Landeshauptstadt Hannover. Diese verwehrte ihm den begehrten Aufenthaltstitel. Maßgeblich für die Begründung seitens der Stadt war der Umstand, dass die Eltern des Klägers, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, Sozialhilfe beziehen. Nach Rechtsauffassung der Stadt habe, wer für sich oder seine Familienangehörigen Sozialhilfe erhalte, nach dem Ausländergesetz (AuslG) keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Zulassungssprungrevision gegen die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover stattgegeben und die Sache an das VG zurückverwiesen, um von diesem die Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 35 I AuslG prüfen zu lassen. Jedenfalls der Versagungsgrund, der sich aus einer Verweisungskette auf die Ausweisungsgründe des AuslG ergibt (§ 35 I 1 i.V.m. §§ 24 Nr. 6, § 46 Nr. 6 AuslG), wonach der Sozialhilfebezug unterhaltsberechtigter Angehöriger zur Ausweisung/zur Versagung eines unbefristeten Aufenthaltstitels genügt, ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des BVerwG nicht einschlägig. Die ratio des Gesetzes, der Schutz der deutschen Sozialsysteme vor einer zusätzlichen Belastung durch das Daueraufenthaltsrecht eines mehr als acht Jahre legal in Deutschland lebenden Leistungsempfänger ausländischer Herkunft, stehe dem nicht entgegen. Entscheidend komme es darauf an, dass im vorliegenden Fall die Eltern einen eigenen Aufenthaltstitel innehätten, weswegen deren Sozialhilfebezug allenfalls ihrem eigenen unbefristeten Aufenthaltstitel, nicht aber dem ihres Sohnes hinderlich sein könne."