Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf - zwischen 1994 und 2006 geborenen - Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die Klägerin zu 1. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 - nach eigenen Angaben eine Analphabetin - über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die (Sprung-)Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt - von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen abgesehen - voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung dient der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Sie steht beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie). Diese ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Familiennachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt. Das Spracherfordernis ist auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen. Art. 6 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu einem hier lebenden Familienangehörigen, sondern verpflichtet zu einem schonenden Ausgleich des privaten Interesses an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet mit gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem wird die gesetzliche Regelung, die ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum verhindert, gerecht. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthält. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden. Im Entscheidungsfall führt die Versagung des beantragten Visums nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Klägerin zu 1 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Türkei die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr erwerben könnte. Außerdem ist dem Ehemann und Vater der Kläger eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hat. Die Ablehnung verletzt die Klägerin zu 1 auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ehegatten bestimmter Drittstaatsangehöriger vom Sprachnachweis befreit sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG). Diese Ungleichbehandlung knüpft an die visumrechtliche Privilegierung des Stammberechtigten an und findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Bundesrepublik hinsichtlich ihrer auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten ein weites außenpolitisches Ermessen zusteht. Dies schließt aufenthaltsrechtliche Privilegierungen von Angehörigen bestimmter Drittstaaten und damit verbundene Erleichterungen beim Ehegattennachzug ein. Auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann sich die Klägerin zu 1 als Drittstaatsangehörige beim Familiennachzug nicht berufen. Die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote für türkische Staatsangehörige greifen hier ebenfalls nicht ein.
Anmerkung
Im Rahmen seiner Entscheidung wird der 1. Senat die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit von konkreten Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu beantworten haben. Mit Spannung wird dabei auch eine Auseinandersetzung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 21 der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GRC) erwartet. Dieses ist anders als Art 18 AEUV nicht in das Kapitel für Unionsbürger eingebettet, sodass vieles dafür spricht, dass das Verbot der Diskriminierung im Anwendungsbereich des Vertrages auch auf Sachverhalte Anwendung findet, die von der Familienzusammenführungsrichtlinie erfasst werden. Trotz der engen Anwendbarkeitsregelung des Art. 51 GRC ist davon auszugehen, dass die Charta der Grundrechte der EUauch beim indirekten Vollzug des Gemeinschaftsrechts (hier: Richtlinienumsetzung) durch die Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Kann sich ein Drittstaatsangehöriger im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie darauf berufen, nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, so erfasst dieses auch die Frage, ob der Ehegattennachzug zu Staatsangehörigen nach § 41 AufenthV eine unzulässige Diskriminierung bewirkt. Zwar sind völkerrechtliche Rücksichtnahmen im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes von Belang, im Rahmen des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH aber wiederholt darauf hingewiesen, dass völkerrechtliche Bindungen durch bilaterale Abkommen keinesfalls ein Freibrief für die Schlechterstellung von Unionsbürgern sein darf. Ob diese Rechtssprechung über Art. 21 GRC auch auf Drittstaatsangehörige übertragbar ist, wird der Senat wohl im Rahmen seiner Entscheidung erörtern müssen. Nach der Presseerklärung scheint der Senat eine Übertragung abzulehnen.
Weiterhin ist die Auslegung des Begriffs einer „Integrationsmaßnahme" nach Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie von besonderem Interesse. Der Senat geht offensichtlich davon aus, dass sich hier keine Auslegungsprobleme stellen. Ob allein der Hinweis auf das niederländische System, das bereits bei Annahme der Richtlinie eine Sprachprüfung vorsah, ausreicht, um den Unterschied der Begrifflichkeiten „Integrationsmaßnahme" und „Integrationskriterium", der im Rahmen der Daueraufenthaltsrichtlinie zwischen den Mitgliedstaaten sehr umstritten war, zu nivellieren, bleibt abzuwarten. Gerade für das Bundesverwaltungsgericht, das bei Zweifelsfragen zur Vorlage an den EuGH verpflichtet ist, stellt sich hier ein besonderer Begründungsaufwand.
Interessant ist der Weg, den der 1. Senat in Bezug auf die fehlende Härtefallregelung weist: Ein Sprachaufenthalt im Bundesgebiet nach § 16 AufenthG ist in der Tat eine Möglichkeit, in vielen Fällen verfassungsrechtlichen Bedenken wirksam zu begegnen. Es besteht aber die begründete Besorgnis, dass dieser Weg in der Praxis nicht hinreichend beachtet werden wird.
Dr. Klaus Dienelt