Mit den nun vorliegenden Urteilen des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 1 C 7.09 und 1 C 8.09 werden wesentliche Fragen des Ehegattennachzugs höchstrichterrechtlich geklärt.
Insbesondere hat der 1. Senat die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug sowohl verfassungs- als auch europarechtlich für unbedenklich gehalten. Ob eine Vorlage an den EuGH tatsächlich nicht geboten war, wird eine Analyse der Entscheidungsgründe zeigen. Jedenfalls ist auffällig, dass eine umfassende Auseinandersetzung mit der Grundrechtscharta und den Fragen des Gemeinschaftsrechts erfolgt ist. Ob hier alle Fragen evident im Sinne eines "acte claire" zu entscheiden waren, erscheint zumindest zweifelhaft.
Außerdem hat der 1. Senat die Fragen der Beweislast beim Ehegattennachzug geklärt: Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.
Beide Entscheidungen stehen Mitgliedern in der Datenbank zur Verfügung.