BVerwG: Einbürgerung, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Az. 5 C 8.05

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LEIPZIG ? Am 20. Oktober 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einbürgerungsbegehren zweier seit 20 bzw. 27 Jahren in Deutschland lebender und arbeitender Ausländer entschieden, deren Klagen in der Vorinstanz allein am Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse gescheitert waren (Az. BVerwG 5 C 8.05 und 5 C 17.05).
Das Staatsangehörigkeitsgesetz macht die Anspruchseinbürgerung u.a. von "ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache" abhängig. Beide Kläger können zwar Deutsch sprechen, der eine kann aber weder lesen noch schreiben und der andere kann Deutsch zwar lesen, aber nicht selbst schreiben. Ihr Anspruch auf Einbürgerung hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Kenntnisse auch der deutschen Schriftsprache vorliegen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt, dass eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse Sprachkenntnisse voraussetzt. Im Hinblick darauf, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz anders als z.B. das Bundesvertriebenengesetz für die Spätaussiedlereigenschaft nicht die Fähigkeit zu einem "einfachen Gespräch auf Deutsch" genügen lässt, verlangt es für die Anspruchseinbürgerung neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. Es reicht aber aus, wenn der Ausländer im familiär-persönlichen und im geschäftlichen Umfeld sowie im Umgang mit Behörden und Ämtern schriftlich verkehren kann. Der Einbürgerungsbewerber muss sich hierfür jedoch nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Wenn ein Einbürgerungsbewerber nicht selbst deutsch schreiben kann, reicht es aus, wenn er einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens lesen und deutsch diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine "trägt".
Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem der beiden Fälle bejaht. In dem Fall des Analphabeten blieb das Klagebegehren nach diesen Maßstäben erfolglos. Nicht zu entscheiden war in diesem Fall, unter welchen Voraussetzungen eine Einbürgerungsbehörde bei einer Ermessenseinbürgerung von Kenntnissen der deutschen Schriftsprache absehen darf oder muss; die hierfür zuständige Behörde war nicht am Verfahren beteiligt.
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