Kein Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Einbürgerungsverfahren

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Bei der Entscheidung über die Einbürgerung darf das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden, das Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 20. Mäze 2012 (BVerwG 5 C 1.11) entschieden.

Der seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im März 1989 leitete die Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Dem Kläger wurde vorgeworfen, für die als terroristische Vereinigung eingestufte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von 1988 bis Februar 1994 Pässe gefälscht zu haben. Im August 1994 stellte die Generalbundesanwaltschaft das Verfahren wegen geringer Schuld ein. Die beklagte Stadt Köln lehnte den im Juli 1997 gestellten Einbürgerungsantrag gleichwohl mit der Begründung ab, der Kläger sei ein aktives hochrangiges Mitglied der PKK. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Einbürgerung sei kraft Gesetzes (nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG*) ausgeschlossen, weil der Kläger durch sein Verhalten extremistische Bestrebungen unterstützt habe. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben. Das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes (§ 51 Abs. 1 BZRG**) stehe einer Berücksichtigung des früheren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das weit gefasste registerrechtliche Verwertungsverbot (des § 51 Abs. 1 BZRG) ist grundsätzlich auch bei der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag zu beachten. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur in den im Bundeszentralregistergesetz ausdrücklich geregelten Fällen (hier insbesondere des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG***) zulässig. Allerdings erstreckt sich das Verwertungsverbot von vornherein nur auf solche Taten, wegen deren der Ausländer - anders als hier - strafrechtlich verurteilt wurde. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hindert die Verwertung der zugrunde liegenden Tat nicht.

Quelle: Presseerklärung des BVerwG