Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 8. Dezember 2009 (BVerwG 1 C 14.08) entschieden, dass das Diskriminierungsverbot im Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien) kein Aufenthaltsrecht für einen tunesischen Arbeitnehmer begründet, dem vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt wurde.
Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, kam 2003 nach Deutschland und erhielt wegen seiner Ehe mit einer Deutschen eine bis März 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Arbeitsberechtigung. Seit 2004 war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an. Das Verwaltungsgericht Aachen hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dem Kläger als Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeitsgenehmigung ein Aufenthaltsrecht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien zustehe. Hiergegen wandte sich der Beklagte. Seine Sprungrevision hatte Erfolg.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass der Kläger aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten tunesischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkung zu, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem tunesischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Dies war aber zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers im März 2005 nicht der Fall. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005 hat der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) aufgegeben. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird gegenüber dem Ausländer einheitlich mit Erteilung des Aufenthaltstitels getroffen. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit findet lediglich eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde statt. In Übergangsfällen gilt eine - nach altem Recht - erteilte Arbeitsberechtigung kraft Gesetzes als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG). Die Umwandlung ist in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, unmittelbar zum 1. Januar 2005 eingetreten. Als bloßes Verwaltungsinternum scheidet die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein als Grundlage für ein gemeinschaftsrechtlich zu gewährendes Aufenthaltsrecht aus, denn sie verleiht dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte. Da der Kläger auch nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Anmerkung:
Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Seit dem 1. Januar 2005 bildet nach § 4 Abs. 2 AufenthG der Aufenthaltstitel die Grundlage für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, auch in ihrer übergeleiteten Form nach § 105 Abs. 2 AufenthG, ist lediglich ein Innenakt, der dem Ausländer keine vom Aufenthaltsrecht unabhängige Rechtsstellung verleiht.
Der Ausländer hat - sofern keine Stillhalteklausel einschlägig ist - auch keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihn begünstigenden Systems in Form von Arbeitsberechtigungen. Interessant wird insoweit die Rechtslage bei türkischen Arbeitnehmern, die sich nicht nur auf eine Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 berufen können, sondern zudem durch das Diskriminierungsverbot in Art. 10 ARB 1/80 begünsitigt werden. Bei dieser Personengruppe ist in Altfällen zu klären, ob die nachteilige Veränderung der Rechtslage durch Umwandlung einer Arbeitsberechtigung in eine uneingeschränkte Zustimmung nach § 105 Abs. 2 AufenthG zulässig ist.
Dr. Dienelt