Das BVerwG hat mit Urteil vom 10.11.2009 (BVerwG 1 C 19.08) entschieden, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der nicht über gültige Reisedokumente verfügt, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nur erteilt werden kann, wenn er ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ein (neues) Reisedokument zu erhalten. Verlangt die zuständige Behörde seines Heimatstaates von ihm die Erklärung, dass er bereit sei, freiwillig auszureisen, so ist ihm die Abgabe dieser Erklärung grundsätzlich zuzumuten.
Mit der Entscheidung hat der 1. Senat klargestellt, dass es einem iranischen Staatsangehörigen zuzumuten ist, eine „Freiwilligkeitserklärung“ auf dem von der iranischen Auslandsvertretung vorgesehenen Antragsformular zu unterschreiben.
Die gesetzliche Ausreisepflicht schließe die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen sei es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine „Freiwilligkeitserklärung“ abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfinde, sei aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich.
Weiterhin hat das BVerwG Folgendes klargestellt: Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen, und weigert sich der Ausländer, dem nachzukommen, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG.