Lebensunterhalt bei einer Niederlassungserlaubnis für Ausländerin mit deutschen Kindern

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Einer Ausländerin darf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt zur Ausübung der Personensorge für ihre minderjährigen deutschen Kinder (Niederlassungserlaubnis) auch dann erteilt werden, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 16.08.2011 (BVerwG 1 C 12.10) entschieden.

 

Der Entscheidung lag der Fall einer iranischen Staatsangehörigen zugrunde, die 1996 zum Zweck der Familienzusammenführung zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland eingereist war. Sie erhielt hier fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse. Die Klägerin lebt seit 1999 von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie arbeitet als Küchenhelferin in einem Kindergarten und bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Stadt Frankfurt am Main im Februar 2009 mangels Sicherung des Lebensunterhalts der familiären Bedarfsgemeinschaft ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte zur Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt. Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie - hier bestehend aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Kindern - gesichert sein. Die Voraussetzung muss aber nur in der Regel vorliegen. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller seinen eigenen Lebensbedarf sichern kann und eine Bedarfslücke durch deutsche Familienangehörige - hier die minderjährigen Kinder - entsteht. Das Regelungsziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird in solchen Fällen nicht verfehlt, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Klägerin keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte bewirkt. Es tritt keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Das Aufenthaltsrecht der unterhaltsbedürftigen deutschen Kinder im Land ihrer Staatsangehörigkeit kann nicht weiter verfestigt werden.

 

Quelle: Presseerklärung des BVerwG