BVerwG mit Nachfolgeurteil zu EuGH "Mc-Carthy"

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Durch den kurzen Aufenthalt in Belgien, die dortige Heirat eines togoischen Staatsangehörigen mit einer deutschen Staatsbürgerin war nicht geeignet, einen Freizügigkeitstatbestand für einen Ehegattennachzug nach Deutschland zu begründen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren
nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist.

Leitsätze:

  1. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, steht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy). 
  2. Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Falle der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (wie Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222).

Nachdem das BVerwG i.S.d. Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Mc-Carthy (Urteil vom 05.05.2011 - 434/09 -, siehe news in MNet) einen Freizügigkeitstatbestand abgelehnt hatte, führte das Gericht aus, unter welchen Voraussetzungen ein so genannter Rückkehrfall begründbar wäre, der hier aber - zu Recht - ausgeschlossen werden musste:

"Seine deutsche Ehefrau hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt nur wenige Tage - zweimal im Zusammenhang mit der Eheschließung und ein weiteres Mal im Jahre 2005 - zu Besuchszwecken in Belgien aufgehalten. Mit diesen Reisen nach Belgien und der dortigen Heirat hat sie nicht in so nachhaltiger Weise von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts erforderte, dem Kläger einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Klägers bei ihren Kurzreisen nach Belgien durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen von ihrem wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht in Gestalt der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Anwendung der in den sog. Rückkehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchmachen des Unionsbürgers von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00, Carpenter - Sig. 2002, 1-6279). Vielmehr kann auch ein Gebrauchmachen von dem allgemeinen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geeignet sein, die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - InfAusIR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom Gerichtshof entschiedenen Fälle zeigen, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine „Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, von der an das Gebrauchmachen von den unions-rechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichend nachhaltig angesehen werden kann, um bei Rückkehr in den Heimatstaat ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten zu rechtfertigen, und ob eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung insoweit überhaupt möglich ist, braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
Denn diese Grenze ist durch die kurzen Besuchsaufenthalte der Ehefrau in Belgien zweifellos nicht erreicht."

Lesen Sie hierzu das vollständige Urteil:

icon BVerwG - 1 C 11.10 - Urteil vom 22.06.2011 (111.67 kB 2011-08-06 16:41:01)

 

Siehe auch bei Winkelmann zum Grundproblem der so genannten Expressheirat im EU-Ausland.