BVerwG entscheidet zur Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13. September 2011 (BVerwG 1 C 17.10) entschieden, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum nur geduldet war.

Der Entscheidung liegt der Fall eines aus Äthiopien stammenden Klägers zugrunde, der 1996 im Alter von 16 Jahren ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist war. Nach einem erfolglosen Asylverfahren wurde sein Aufenthalt ab Mai 2005 geduldet. Im März 2007 erhielt er eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und beantragte daraufhin, ihm unter Anrechnung der Dauer seines Asylverfahrens eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung; der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage hingegen ab. Er begründete dies damit, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetze, dass der Ausländer seit sieben Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei. Auf diese Frist könne die Dauer des vom Kläger betriebenen Asylverfahrens nicht angerechnet werden, da zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Unterbrechung von über einem Jahr liege, in der der Aufenthalt des Klägers nur geduldet gewesen sei und er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe.

Dem ist der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer im Ermessenswege eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er - neben der Erfüllung anderer Integrationsvoraussetzungen - seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist (§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Auf diese Frist ist die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Das gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch dann, wenn dem Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst eine Duldung erteilt wurde. Die Anrechnungsregelung verlangt keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Vorgängerregelung in § 35 Ausländergesetz 1990. Eine andere Auslegung würde die Vorschrift in weiten Teilen leerlaufen lassen. Der Gesetzgeber hat die humanitären Bleiberechte zwar inzwischen neu geregelt. Nach einem erfolglosen Asylverfahren ist ein nahtloser Übergang in einen humanitären Aufenthaltstitel aber auch weiterhin vielfach nicht möglich. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung der Dauer des Asylverfahrens auf die Siebenjahresfrist hindert die Ausländerbehörde aber nicht, bei der Ausübung ihres Ermessens grundsätzlich zu verlangen, dass der Ausländer zumindest eine gewisse Zeit im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist, bevor ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Denn ein lediglich zur Durchführung eines Asylverfahrens gestatteter Aufenthalt stellt nicht in jedem Fall eine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Verhältnisse dar. Außerdem ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, aus welchen Gründen der Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens zunächst nur geduldet wurde und ob sich hieraus Rückschlüsse auf die Integration des Ausländers ergeben.

Da der Kläger aufgrund der Anrechnungsregelung die Siebenjahresfrist erfüllt, war das Verfahren zur Prüfung der weiteren für einen Anspruch auf Neubescheidung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

BVerwG 1 C 17.10 - Urteil vom 13. September 2011

Quelle: Presseerklärung des BVerwG