Keine Berücksichtigung bloßer Fiktionszeiten bei der Niederlassungserlaubnis

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 30. März 2010 (BVerwG 1 C 6.09) die bisher umstrittene Frage einer Anrechnungsfähigkeit von fiktiven Aufenthaltszeiten nach § 81 Abs. 4 AufenhtG bei der Berechnung von Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis - hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - entschieden.

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach dieser Bestimmung u.a. voraus, dass der Ausländer "seit sieben Jahren" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob in diesen Zeitraum auch die Zeit vom Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Verlängerung oder Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels einzubeziehen ist. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt nämlich nach der durch das Aufenthaltsgesetz ab 2005 eingeführten Regelung der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anrechenbarkeit dieser Zeit nunmehr verneint.

Der Entscheidung liegt der Fall eines im Mai 2000 nach Deutschland eingereisten Irakers zugrunde, der hier als Flüchtling anerkannt wurde und deshalb fortlaufend jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erhielt, zuletzt bis September 2006. Seine Flüchtlingsanerkennung wurde im Mai 2006 bestandskräftig widerrufen. Den im September 2006 gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und den im Mai 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 2. August 2007 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger könne nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht mehr beanspruchen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen fehle es schon an dem erforderlichen Besitz eines Aufenthaltstitels seit sieben Jahren, da der Kläger nur über anrechenbare Zeiten von sechs Jahren und vier Monaten verfüge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dagegen dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zuerkannt. Nach seiner Auffassung ist die Zeit der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags von September 2006 bis August 2007 der Zeit des Titelbesitzes gleichzustellen und auf die Siebenjahresfrist anzurechnen.

Die dagegen gerichtete Revision der Landesanwaltschaft Bayern hatte Erfolg. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass Fiktionszeiten, in denen kein materiell-rechtlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, nicht in die Siebenjahresfrist einzubeziehen sind. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags ist es, dem Ausländer die bisherige Rechtsstellung während des Verwaltungsverfahrens zu erhalten, insbesondere hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und sonstiger sozialer Rechte. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung aber nicht bezweckt, den Ausländer materiell-rechtlich besser zu stellen, als wenn sogleich über seinen Verlängerungsantrag entschieden worden wäre. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entstehen bei Nichtanrechnung der Fiktionszeit für den Ausländer im Fall einer verspäteten Entscheidung der Ausländerbehörde auch keine ungerechtfertigten Nachteile. Denn im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach der Rechtsprechung des Senats inzident zu prüfen, ob dem Ausländer nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis weiterhin bis zur gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf einen befristeten oder unbefristeten humanitären Aufenthaltstitel zustand. In diesem Fall sind die während des Verfahrens zurückgelegten Zeiten - unabhängig von der Fiktionswirkung - den Titelbesitzzeiten gleichzustellen und auf die Siebenjahresfrist anzurechnen. Da dem Kläger vorliegend ein derartiger Anspruch nach Ablauf der Geltungsdauer seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis nicht zustand und es damit an dem erforderlichen siebenjährigen Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis fehlte, war das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen