Das BVerwG hat mit Urteil vom 17. Januar 2007 (BVerwG 6 C 32.06) eine grundlegende Entscheidung zum Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen, mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarenden Verwaltungsakts getroffen. Die Entscheidung, die zum Telekommunikationsrecht ergangen ist, hat auch Bedeutung im Ausländerrecht. Denn in der Vergangenheit sind eine Reihe von Ausweisungen gegen Unionsbürger und türkische Staatsangehörige ergangen, die nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar waren, wie sich nun aufgrund der neueren Entscheidungen des EuGH herausgestellt hat.
In der Entscheidung wird zu der Frage Folgendes ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verlangt das Gemeinschaftsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 51; Urteil vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00, Kühne & Heitz Slg. 2004, I-837 Rn. 24). Sieht das nationale Recht wie hier vor, dass ein nach innerstaatlichem Recht rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, zurückzunehmen ist, sofern seine Aufrechterhaltung „schlechterdings unerträglich“ wäre, muss die gleiche Verpflichtung zur Rücknahme unter den gleichen Voraussetzungen im Fall eines Verwaltungsakts gelten, der gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 63). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. September 2006 (a.a.O. Rn. 65 ff.) dargelegt, dass der Gebührenbescheid mit Blick auf seine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht deshalb zurückgenommen werden muss, weil ansonsten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Sitten, von Treu und Glauben oder der Billigkeit beeinträchtigt wären.
Ein Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheides besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit offensichtlich wäre. Ist die Behörde wie hier nach nationalem Recht verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, wenn diese offensichtlich mit innerstaatlichem Recht unvereinbar ist, so muss im Fall offensichtlicher Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit Gemeinschaftsrecht die gleiche Verpflichtung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 69).“
Das Bundesverwaltungsgericht stell in der weiteren Entscheidung die Grundsätze für die Frage der Offensichtlichkeit des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht auf.
Die Entscheidung ist für Mitglieder auf der Datenbank abrufbar.