BVerwG: Rechtmäßigkeit von Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge

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Im Jahr 2008 wird der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage klären, ob Flüchtingen in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention die Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland auferlegt werden kann.

Insgesamt sind am 15. Januar 2008 vier Verfahren (1 C 28.06, 1 C 29.06, 1 C 30.06 und 1 C 17.07) terminiert worden.

Die Kläger in dem Verfahren BVerwG 1 C 30.06 sind libanesische Staatsangehörige. Die Kläger in den weiteren Revisionsverfahren sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit.

Nach ihrer Anerkennung als politische Flüchtlinge (§ 51 Abs. 1 AuslG) durch das Bundesamt erteilte ihnen die Ausländerbehörde Aufenthaltsbefugnisse, die wegen des fortlaufenden Bezugs von Sozialleistungen, mit der - hier streitigen - Auflage "Wohnsitznahme beschränkt auf das Land Rheinland-Pfalz" versehen waren.

Auf die Klagen hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Auflagen aufgehoben. Das Berufungsgericht ist in seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Wohnsitzauflage ausschließlich dem Zweck diene, eine Verlagerung von Sozialleistungslasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderungen bestimmter Gruppen von Ausländern zu vermeiden. Dies sei mit Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) und Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvereinbar, da durch eine Wohnsitzauflage nicht gezielt eine Beschränkung des Fürsorgerechts eingeführt werden dürfe.

Das Berufungsgericht hat die Revision in allen Fällen zugelassen, weil das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die gegenteilige Auffassung vertrete und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bisher fehle.

Der Landkreis Trier-Saarburg als zuständige Ausländerbehörde tritt dieser Rechtsauffassung mit seinen Revisionen entgegen.