Keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 1 C 6.10 keine Entscheidung dazu treffen müssen, ob das Spracherfordernis auch beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, zu vereinbaren ist.

Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, hat den Nachzug zu ihrem Ehemann und ihren gemeinsamen, bereits Deutschland lebenden Kindern, die allein die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzen, begehrt. Sie hat sich auf Vorschlag des 1. Revisionssenats mit der beklagten Bundesrepublik Deutschland verglichen. Ihr wurde wegen der besonderen Umstände (minderjährige Kinder bereits beim Vater in Deutschland) die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Spracherwerbs nach § 16 Abs. 5 AufenthG  und für den Fall des erfolgreichen Spracherwerbs ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zugesagt.

Damit gibt es weiterhin nur eine höchstrichterliche Entscheidung zu den Spracherfordernissen beim Nachzug zu Ausländern (Urteil vom 30. März 2011 - BVerwG 1 C 8.09, bestätigt durch den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10), aber nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen beim Nachzug zu Deutschen.