Kein Einbürgerungsanspruch ohne ausreichende Klärung der Identität

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im September entschieden, dass auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist (BVerwG 5 C 27.10).

Dieser Entscheidung liegt der Fall einer kurdischen Volkszugehörigen yezidischen Glaubens zu Grunde, die 1995 als siebenjähriges Kind nach Deutschland einreiste. Sie wurde gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im Mai 1999 wegen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei als Asylberechtigte anerkannt. Seit Juni 1999 ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Sie erhielt erstmals im Juli 2004 einen Reiseausweis für Flüchtlinge, in dem vermerkt war "Identität nicht nachgewiesen". In dem zuletzt 2008 ausgestellten Reiseausweis ist vermerkt, die eingetragenen Personalien beruhten auf eigenen Angaben. Im September 2004 beantragte die Klägerin, sie einzubürgern. Auf wiederholte Aufforderungen der Einbürgerungsbehörde, einen Auszug aus dem Geburtseintrag der türkischen Standesamtsbehörde bzw. andere Identitätsnachweise vorzulegen, erklärte die Klägerin, sie sei dazu nicht in der Lage. Daraufhin lehnte die beklagte Stadt Hagen im Januar 2007 den Antrag ab, weil die Identität der Klägerin unklar sei. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat sich die Klägerin u.a. darauf berufen, ihr sei es als Asylberechtigter unzumutbar, mit dem türkischen Staat Kontakt wegen amtlicher Unterlagen aufzunehmen. Ihre Identität sei durch ihren Reiseausweis belegt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Sie habe einen Anspruch auf Einbürgerung (aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG 2005). Die Identität des Einbürgerungsbewerbers sei keine (geschriebene oder ungeschriebene) Voraussetzung (des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG alter und neuer Fassung) und deshalb im Einbürgerungsverfahren nicht (mehr) zu prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers in der gesetzlichen Regelung (insbesondere des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 StAG sowie der Ausschlussgründe nach § 11 StAG 2005) vorausgesetzt. Eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen ist sonst nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Einbürgerungsbehörde zu einer Identitätsprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Da das Oberverwaltungsgericht keine abschließende Prüfung der Identität der Klägerin vorgenommen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur Nachholung dieser Prüfung zurückverwiesen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Reiseausweise der Klägerin weder abschließende noch andere Behörden bindende Identitätsfeststellungen enthalten. Das Oberverwaltungsgericht wird die Zumutbarkeit der von der Klägerin geforderten Mitwirkungshandlungen überprüfen und gegebenenfalls auch selbst weitere Ermittlungen anstellen müssen.

BVerwG 5 C 27.10 - Urteil vom 1. September 2011

Quelle: Presseerklärung des BVerwG