Die Pflicht zur Erstattung von Sozialleistungen, die ein Dritter gegenüber der Ausländerbehörde zugunsten eines Ausländers übernommen hat, entfällt nicht rückwirkend mit dessen Flüchtlingsanerkennung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.02.2014 (BVerwG 1 C 4.13) entschieden.
Der Kläger hatte sich im Juni 2008 gegenüber der Beklagten gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes schriftlich verpflichtet, für den Fall der Erteilung eines Besuchsvisums alle Kosten des Lebensunterhalts seiner Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staatsangehörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu tragen. Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste im Juli 2008 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte im Oktober 2008 einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Januar 2011 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen i.H.v. knapp 1 300 € auf. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Leistungsbescheid stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die spätere Flüchtlingsanerkennung den Erstattungsanspruch nicht rückwirkend erlöschen lässt. Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung endet erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Demzufolge erfasst sie die Erstattung von Sozialleistungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat, auch dann, wenn der Asylantrag Erfolg hat. Zwar wird zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet. Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führt aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels und wirkt sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers übernommen hat. Unionsrecht steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen. Die Richtlinie zielt allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie steht daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirkt aufenthaltsrechtlich nicht zurück und lässt zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.
Quelle: Presseerklärung des BVerwG