Dänemarkehe: VG Saarland zum Freizügigkeitsrecht und zu Spracherfordernissen

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Das VG Saarland gab in seinem Beschluss vom 26.02.2010 - 10 L 153/10 -  dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht statt.

 

  1. Ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ist im Falle des ehebedingten Familiennachzugs nicht deshalb im Sinne des § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung nach der Einreise entstanden, weil nach Eheschließung im Ausland die eheliche Lebensgemeinschaft erst im Anschluss an die Einreise nach
    Deutschland begründet wird.
  2. Das Beweisanerbieten, das Gericht möge sich durch die Anhörung des Ausländers von dessen ausreichenden Deutschkenntnissen überzeugen, ist nicht geeignet, den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse zu erbringen oder zu ersetzen.
  3. Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, wonach sich ein Ausländer wegen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Dänemark) nicht mit Erfolg auf ein ihm für die Bundesrepublik Deutschland zustehendes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 18 EGV berufen kann.
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