Das VG Saarland gab in seinem Beschluss vom 26.02.2010 - 10 L 153/10 - dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht statt.
- Ein Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ist im Falle des ehebedingten Familiennachzugs nicht deshalb im Sinne des § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung nach der Einreise entstanden, weil nach Eheschließung im Ausland die eheliche Lebensgemeinschaft erst im Anschluss an die Einreise nach
Deutschland begründet wird. - Das Beweisanerbieten, das Gericht möge sich durch die Anhörung des Ausländers von dessen ausreichenden Deutschkenntnissen überzeugen, ist nicht geeignet, den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse zu erbringen oder zu ersetzen.
- Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer, wonach sich ein Ausländer wegen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Dänemark) nicht mit Erfolg auf ein ihm für die Bundesrepublik Deutschland zustehendes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 18 EGV berufen kann.