Die Haftanordnung ist mit dem Scheitern der Abschiebung verbraucht

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Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16.09.2010 - 20 W 223/08 - endet die Sicherungshaftanordnung mit der durch die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht begonnenen Abschiebung. Diese Auffassung wird nicht geteilt und widerspricht der Senatsrechtsprechung vom 30.01.2009 - - 20 W 154/08 -

Zur Entscheidung:

icon OLG Frankfurt am Main - 20 W 223/08 - Beschluss vom 16.09.2010 (277.11 kB 2010-11-22 18:49:56)

Zur Gesamtkommentierung:

icon Scheitern der Abschiebung nach § 62 Absatz 2 Satz 5 AufenthG (376.06 kB 2010-11-22 19:00:30)