Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung

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Das Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung ist nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts (vergleiche BVerfG vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06) und gilt im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nur für Länder, die dem Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh unterfallen (OLG FF/M, B. v. 12.11.2013 - 2 AuslA 87/13 -.

Tenor

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

I.

Die türkischen Behörden ersuchen um Festnahme des Verfolgten zur Vorbereitung seiner Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung. Gegen den Verfolgten besteht ein Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft O1 vom 8. August 2011 (Az.: 2008/…). Danach soll die Auslieferung erfolgen zur Vollstreckung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des ersten Schwurgerichts O1 vom 17. Oktober 1996 (Az.: 1994/ …), rechtskräftig durch Urteil der 10. Strafkammer des Revisionsgerichts vom 27. Januar 1997 (Az.: 1997/…). Die Vollstreckungsverjährung ist für den 27. Januar 2017 notiert. Der Verfolgte hatte am 24. Juli 19… versucht, in seinem PKW an der Grenze von O2 aus der Türkei kommend, über den Grenzübergang O3 nach Bulgarien einzufahren. In seinem PKW waren an verschiedenen Stellen insgesamt 1,900 Kilogramm Heroin versteckt, die der Verfolgte nach Bulgarien einführen wollte. Das Heroin wurde an der Grenze beschlagnahmt. Der Verfolgte wurde in Bulgarien durch Urteil das Bezirksgerichts O4 vom 27. Dezember 1993 (Az.: 212), rechtskräftig seit 11. Januar 1994, deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe verurteilt. Die Strafe wurde unter Anrechnung von Untersuchungshaft seit 24. Juli 19… vollstreckt und war am 31. August 19… verbüßt. Wegen der gleichen Tat ist der Verfolgte durch das oben genannte Urteil in der Türkei, nunmehr wegen "Ausführens von Betäubungsmittel", in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt worden, die noch vollständig zu vollstrecken ist.

II.

Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig. Die Tat ist nach deutschem Recht (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und nach türkischem Recht (Artikel 403 Abs. 1 und 2 des türkischen StGB) strafbar. Sie ist nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk auslieferungsfähig. Dass der Verfolgte vorliegend durch ein bulgarisches Gericht, dort unter dem Gesichtspunkt der Einfuhr von Betäubungsmitteln, bereits zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, die er auch verbüßt hat, hindert vorliegend die Auslieferung an die Türkei zur Vollstreckung des Urteils wegen derselben Tat, jetzt unter dem Gesichtspunkt der Ausfuhr von Betäubungsmitteln, nicht. Art. 54 SDÜ verbietet jedem Schengener Vertragsstaat und Art. 50 GRCh jedem Mitglied der Europäischen Union die erneute Verfolgung und Bestrafung, wenn wegen derselben Tat bereits in einem der Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Türkei ist aber weder Vertragsstaat des SDÜ noch Mitgliedsstaat der Europäischen Union und deshalb selbst nicht an Artikel 54 SDÜ und Art. 50 GRCh gebunden. Das bulgarische Urteil begründet auch kein Auslieferungshindernis für Deutschland. Zwar ist Deutschland, als Vertragsstaat an die SDÜ und die GRCh gebunden, so dass es wegen des Urteils aus Bulgarien selbst keine Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Verfolgten wegen derselben Tat durchführen dürfte. Im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen stellt die Auslieferung eines Verfolgten an einen anderen Staat zur Strafvollstreckung aber nur eine Unterstützungshandlung zu dessen Strafvollstreckung dar, und wird nicht zur eigenen Strafverfolgung (vgl. ausführlich dazu auch OLG München StV 2013, 313 Rn. 10 ff.). Ein Auslieferungshindernis ergibt sich auch nicht aus Kapitel II des 1. Zusatzprotokolls vom 15. Oktober 1975 zum EuAlÜbk. Dieses Kapitel des 1. Zusatzprotokoll sieht zwar die Ausdehnung des Doppelbestrafungsverbots (ne bis in idem) auch auf alle Vertragsstaaten des EuAlÜbk, mithin auch auf die Türkei vor, jedoch haben weder Deutschland noch die Türkei dieses 1. Zusatzprotokoll ratifiziert. Die Bundesregierung hat am 28. März 2011 erklärt, dass sie das Doppelbestrafungsverbot nicht über die Mitgliedsstaaten der EU ausdehnen will (BTDrucks. 17/5315 S.7 Nr. 86), so dass auch eine analoge Anwendung ausscheidet. Das Doppelbestrafungsverbot mit grenzüberschreitender Wirkung ist auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts (BVerfG vom 04.12.2007 - 2 BvR 38/06), so dass die bulgarische Aburteilung auch aus diesem Grund nicht als Verfolgungshindernis zu behandeln ist. Im Übrigen hat die Türkei den Besonderheiten des vorliegenden Falls auch dahingehend Rechnung getragen, dass sie schriftlich zugesichert hat, dass die in Bulgarien vollstreckte Freiheitsstrafe vollständig auf die Vollstreckung in der Türkei angerechnet wird, so dass insoweit auch § 73 S. 1 IRG einer Auslieferung nicht entgegen steht. Dass der Verfolgte vorliegend im Abwesenheit durch das Schwurgericht O1 verurteilt worden ist, steht der Auslieferung ebenfalls nicht entgegen, da die türkischen Behörden die notwendige Zusicherung nach Artikel 3 Abs. 1 S. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum EuAlÜbk durch Zusatzurteil vom 21. Juni 2013 abgegeben und zugesichert haben, dass dem Verfolgten nach Auslieferung bei einer neuen Verhandlung die Rechte auf seine Verteidigung und Vertretung durch einen Verteidiger anerkannt werden. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hat die Bewilligungsbehörde erklärt, dass derzeit keine Bedenken gegen die Fortführung des Auslieferungsverfahrens bestehen. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist vorliegend erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte angesichts der Höhe der zu vollstreckenden bzw. nach neuer Verhandlung zu erwartenden Freiheitsstrafe dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Bei der Eröffnung dieses Auslieferungshaftbefehls wird der Verfolgte vorsorglich nach einer Person seines Vertrauens zu befragen sein.

Quelle: juris