Keine Aufenthaltserlaubnis für iranische Staatsangehörige bei Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10. Nvember 2009 (BVerwG 1 C 19.08) entschieden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entsteht, nur weil ausreisepflichtige Ausländer nicht freiwillig ausreisen wollen und sich deshalb weigern, die Freiwilligkeit ihrer Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates zu bekunden.

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, die sich seit 1996 in Deutschland aufhalten. Sie haben erfolglos Asylverfahren betrieben und sind seit 2003 ausreisepflichtig. Die beklagte Ausländerbehörde bemüht sich seit Jahren, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Hierzu hat sie die Kläger, die keine Reisedokumente besitzen, mehrfach zur Beschaffung von Passersatzpapieren angehalten. Die Kläger verweigern jegliche Mitwirkung, da die von der iranischen Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" von ihnen nicht verlangt werden könne. Eine derartige Erklärung sei eine "Lüge", denn in Wahrheit wollten sie nicht ausreisen.

Die Kläger haben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt, weil ihre Ausreise - wegen fehlender Reisedokumente - unmöglich sei. Die Ausländerbehörde hat die Anträge wegen der verweigerten Mitwirkung abgelehnt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klagen ab.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden, wenn die Ausreise unmöglich ist, der Ausländer also weder zwangsweise abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann. Sie darf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben. Zwar kann ein Ausländer zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausscheidet.

Auch nach der 2007 eingeführten Altfallregelung haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Durch ihre Weigerung, trotz wiederholter Aufforderung durch die Ausländerbehörde an der Ausstellung von Passersatzpapieren mitzuwirken, haben sie behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich behindert (§ 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG).

Quelle: Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts