Auswirkungen von Unterbrechungen bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten einer Niederlassungserlaubnis

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 10. November 2009 (1 C 28.08) eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage zur Berechnung von Aufenthaltszeiten entschieden, wie sie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - erforderlich sind.

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG u.a. voraus, dass der Ausländer "seit sieben Jahren" - d.h. ununterbrochen - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Unterbrechung, insbesondere wenn sie nur kurzfristig ist, in Anwendung von § 85 AufenthG geheilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Vorschrift in diesen Fällen bejaht.

Der Entscheidung liegt der Fall eines aus Eritrea stammenden Klägers zugrunde, der 1992 im Alter von zwölf Jahren ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist war. Ihm war nach erfolglosem Asylverfahren im Jahre 2003 schließlich Abschiebungsschutz gewährt worden, weil ihm in Eritrea Gefahr für Leib und Leben drohe. Nachdem er im Anschluss daran zunächst Duldungen und eine Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz erhalten hatte, wurde ihm im März 2005 nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt. Im August 2005 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dieses Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das Vorliegen einer anrechenbaren siebenjährigen Aufenthaltszeit, weil der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis im Dezember 2003 um vier Tage verspätet beantragt hatte. Die Unterbrechung könne nicht nach § 85 AufenthG geheilt werden, weil diese Vorschrift sich nur auf Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts, nicht aber auf Unterbrechungen in Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels beziehe.

Dem ist der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Zeiten einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005, die gemäß der Übergangsvorschrift in § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen sind, nahtlos ineinander übergehen müssen. Es hat aber zu Unrecht eine Überbrückung von Unterbrechungszeiten nach § 85 AufenthG ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Unterbrechungen des Besitzes von Aufenthaltstiteln und ermöglicht es der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht zu lassen. Im vorliegenden Fall war angesichts der Bagatellunterbrechung von vier Tagen das behördliche Ermessen auf Null reduziert. Da der Kläger damit die erforderliche Aufenthaltszeit erfüllt hat, war das Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Quelle: Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts.