Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte mit Urteil vom 8. Dezember 2009 (BVerwG 1 C 16.08) im Fall eines türkischen Arbeitnehmers darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich dieser gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde auf ein Aufenthaltsrecht aus dem assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbot berufen kann.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, erhielt Mitte 1998 nach Heirat einer Deutschen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs, die jeweils antragsgemäß bis Januar 2006 verlängert wurde. Daneben erteilte ihm das Arbeitsamt 1998 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung. Im Februar 2006 nahm die Beklagte die seit 2001 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurück, lehnte die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über Januar 2006 hinaus ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger habe die Aufenthaltserlaubnisse mit falschen Angaben erwirkt, da sich inzwischen herausgestellt habe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft entgegen seinen Angaben schon vor Ablauf von zwei Jahren geendet habe. Er habe deshalb seit 2001 weder als Ehegatte noch nach Art. 6 des Beschlusses des Assoziationsrats EWG/Türkei 1/80 (ARB 1/80) aufgrund seiner Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht gehabt. Dies wurde vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigt, während das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) den angefochtenen aufenthaltsbeendenden Bescheid als rechtswidrig ansah. Der Kläger habe zwar seit 2001 nach nationalem Recht keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft entgegen seinen Angaben nicht zwei Jahre bestanden habe. Unabhängig davon habe ihm aber seither wegen der unbefristet erteilten Arbeitsgenehmigung ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 10 ARB 1/80 zugestanden. Dies verleihe dem Kläger - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu den entsprechenden Diskriminierungsverboten in den Europa-Mittelmeer-Abkommen der Europäischen Gemeinschaft etwa mit Tunesien oder Marokko - in Verbindung mit der zwischenzeitlich ausgeübten Beschäftigung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des OVG aufgehoben. Er hat ein Aufenthaltsrecht des Klägers allein aufgrund des Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verneint. Nach dieser Vorschrift dürfen türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, gegenüber Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden. Zum einen wird durch eine Rücknahme erteilter Aufenthaltserlaubnisse die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung in vergangenen Zeiträumen nicht beeinträchtigt. Zum anderen kann dem Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtliche Wirkung allenfalls für die Dauer eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zukommen. Hinzu kommt, dass sich die Rechtslage ab 1. Januar 2005 geändert hat. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) aufgegeben. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird gegenüber dem Ausländer einheitlich mit Erteilung des Aufenthaltstitels getroffen. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit findet lediglich eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde statt (vgl. Urteil vom heutigen Tag in BVerwG 1 C 14.08 und die dazu veröffentlichte Presseerklärung). Der Anwendung der neuen Rechtslage auf den Kläger als türkischen Staatsangehörigen steht auch nicht das Verschlechterungsverbot nach Art. 13 ARB 1/80 entgegen. In seinem Fall hat sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil verändert. Da auch die Würdigung der Beweislage im Berufungsurteil hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft revisionsrechtlich zu beanstanden war, konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger nicht schon wegen einer ausreichenden Ehebestandszeit nach nationalem Recht eine Aufenthaltserlaubnis zustand und auch künftig weiterhin erteilt werden könnte. Das Verfahren war deshalb an das OVG zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund kam die vom Kläger angeregte Vorlage an den EuGH nicht in Betracht.