EuGH U.v. 16.9.2004 Az. C-386/02
EZAR 830 Nr. 30 = ZAR 2004, 370
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Art. 39 Abs. 2 EG, Art. 4 Abs. 4 VO/EWG Nr. 1408/71 in der durch die VO/EG Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und Art. 7 Abs. 2 VO/EWG Nr. 1612/68 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt.