EuGH U.v. 16.9.2004 Az. C-465/01
EZAR 840 Nr. 3 = ZAR 2004, 370
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Österreich hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 39 EG, Art. 8 VO/EWG Nr. 1612/68 und Art. 28 des EWR-Abkommens sowie den von der Gemeinschaft mit Drittstaaten geschlossenen Abkommen über Nichtdiskriminierung verstoßen, da es die Arbeitnehmer aus
anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten vom passiven Wahlrecht zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat