Der EGMR entscheidet mit Urteil vom 24.1.2008 in den Rechtssachen Riad und Idiab gegen Belgien (Beschwerdenummern 29.787/03 und 29.810/03) über eine menschenrechtswidrige Anhaltung in Transitzone. Die Entscheidung ist für das Aufenthaltsrecht von Bedeutung, weil der Gerichtshof die Anhaltung der Beschwerdeführer in der Transitzone für 15 bzw. 11 Tage als eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK einstuft. Die bloße Möglichkeit, das Land freiwillig zu verlassen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Damit steht zugleich fest, dass auch der Aufenthalt im Transit nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG als Freiheitsentziehung der Entscheidung eines Amtsrichters erfordert.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Transitzone nicht der geeignete Aufenthaltsort für die Festhaltung der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum war. Die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen: Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet.
Sachverhalt:
Die Bf. sind palästinensische Flüchtlinge. Sie trafen am 24.12. bzw. 27.12.2002 am Brüsseler Flughafen ein. Da keiner von ihnen über ein Visum verfügte, wurde ihnen die Einreise in belgisches Territorium verweigert und sie im Transitraum Nr. 127 untergebracht.
Nach einem gescheiterten Massenausbruch aus besagtem Transitraum wurden die Bf. nach Brügge in ein geschlossenes Anhaltezentrum für illegal im Land aufhältige Ausländer überstellt. In der Zwischenzeit war einem Freilassungsantrag ihres Anwalts vom Brüsseler Gericht erster Instanz stattgegeben worden. Dagegen legte das Fremdenamt (Office des étrangers) ein Rechtsmittel ein, was zur Folge hatte, dass die Bf. bis zur Entscheidung durch die Strafkammer (chambre des mises en accusation) als übergeordnete Behörde über einen eventuellen Stopp der geplanten Abschiebung im Anhaltezentrum verbleiben mussten.
Mit Urteil vom 30.1. bzw. 3.2.2003 bestätigte die Strafkammer die Entscheidung des Erstgerichts, wonach die Begründung für die Freiheitsentziehung mangelhaft gewesen sei und die Bf. unverzüglich freizulassen seien. Ungeachtet dessen wurden beide jeweils am selben Tag in die Transitzone zurückgebracht.
Dort angekommen wurde der ErstBf. über die Möglichkeit belehrt, sich freiwillig in das – im Vergleich zu den Verhältnissen in der Transitzone weitaus besser ausgestattete und vom Fremdenamt betreute – Erstauf-nahmezentrum für illegal einreisende Fremde, INADS genannt, begeben zu können, um dort auf seine Abschiebung zu warten. Er nahm dieses Ange-bot an. Am 3.2.2003 scheiterte ein Versuch, ihn nach Beirut abzuschieben, worauf er in die Transitzone zurückgebracht wurde. Noch am selben Tag wandte sich seine Anwältin mit einem Brief an den Innenminister, wor-in sie vorbrachte, ihr Klient sei Opfer einer erniedrigenden Behandlung, da er drei Tage in der Transitzone ohne Essen und Trinken verbracht habe.
Am 11.2.2003 erhoben die Bf. Klage gegen den belgischen Staat und brachten vor, ihr Verbleib in der Transitzone stelle eine Missachtung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK dar. Mit Beschluss vom 14.2.2003 gab der Präsident des Brüsseler Gerichts erster Instanz ihrer Klage Folge. Begründend führte er aus, die Verbringung der Bf. vom Anhaltezentrum in die Transitzone zu dem Zweck, sie dort erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen auszusetzen, damit sie sich „freiwillig“ zum Abflug entscheiden würden, sei inakzeptabel und stelle einen dem belgischen Staat zuzurechnenden Rechtsmissbrauch dar. Dieser habe umgehend dafür Sorge zu tragen, dass die Bf. die Transitzone frei und ungehindert verlassen könnten.
Die Bf. wurden am 15.2.2003 aus der Transitzone entlassen, jedoch noch am Flughafen einer Identitätsüberprüfung unterzogen. Da sie über keinen regulären Aufenthaltstitel verfügten, wurde noch am selben Tag ein Ausweisungsbefehl gegen sie erlassen und sie in das Schubhaftzentrum von Merksplas gebracht.
Am 5.3. bzw. 8.3.2003 wurden die Bf. mit dem Flugzeug nach Beirut ab-geschoben.
Laut den Bf. befanden sich in der Transitzone weder Schlafzimmer noch Betten. Sie hätten in einer Moschee Wohnung nehmen und mehrere Tage ohne Essen und Trinken auskommen müssen. Nahrung hätten sie lediglich von den Reinigungskräften bekommen. Sie wären nicht in der Lage gewesen, sich zu waschen oder ihre Kleidung zu reinigen. Ein Kontakt mit der Außenwelt sei nicht möglich gewesen. Polizeiorgane hätten sie wiederholt für mehrere Stunden in Zellen eingesperrt – offenbar, um sie dazu zu bringen, das Land freiwillig zu verlassen – und dann wieder in die Transitzone zurückgebracht. Ferner wären sie von diesen mehrere Male beschimpft und verprügelt worden.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden bzw. unmenschlichen Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK:
Die Bf. behaupten, ihre Anhaltung in der Transitzone am 30.1. bzw. 3.2.2003 sowie im Schubhaftzentrum von Merksplas habe sie in ihrem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Die gerügten Maßnahmen seien in Missachtung der Anordnungen der Gerichte, sie freizulassen, erfolgt und wären nicht mit der von Art. 5 EMRK geforderten sorgfältigen, zügigen und strikten gerichtlichen Kontrolle von Freiheitsentziehungen einhergegangen.
1. Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Die Regierung bringt vor, die Bf. hätten es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, da sie gegen die Ausweisungsbefehle keine Rechtsmittel ergriffen.
Die Bf. räumen selbst ein, dass ihnen Rechtsmittel gegen besagte Freiheitsentziehungen offen gestanden wären. Sie stellen aber deren Effektivität in Zweifel, da eine erfolgreiche Inanspruchnahme angesichts der Haltung des Fremdenamts gegenüber den gerichtlichen Anordnungen nicht automatisch ihre Freilassung zur Folge gehabt hätte.
Bei der Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens wird der GH Bedacht auf die Aussagen nationaler und internationaler Instanzen zu dieser Problematik nehmen. In diesem Zusammenhang seien die Schlussbetrachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses vom Juli 2004 und der Jahresbericht 2004 der Vereinigung der französischen Ombudsfrauen bzw. -männer genannt, in denen die Art und Weise der Anhaltung von Fremden in der Transitzone des Brüsseler Flughafens als willkürlich qualifiziert und darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um keine Einzelfälle handle.
Zwar waren die Chancen für die erfolgreiche Einbringung neuerlicher Rechtsmittel zum 15.2.2003 keineswegs als aussichtslos zu beurteilen, jedoch sind die Einwände der Bf., dies hätte keine Auswirkungen in der Praxis gehabt, objektiv gerechtfertigt.
Der GH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Fall der Bf. außergewöhnliche Umstände Vorlagen, die sie von der Verpflichtung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs enthoben. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
a) Zur Anhaltung in der Transitzone:
Die Anhaltung der Bf. in der Transitzone für 15 bzw. 11 Tage stellt eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK dar. Die bloße Möglichkeit, das Land freiwillig zu verlassen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern.
Eine Situation wie die vorliegende, in der die Fremdenbehörden zwei Mal Gelegenheit hatten, die Bf. weiter anzuhalten, obwohl der jeweilige Schubhaftbefehl für ungültig erklärt und rechtskräftig ihre Freilassung angeordnet worden war, wirft ernste Fragen nach dem Rechtsstaatsprinzip und der ordnungsgemäßen Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf. Der GH erinnert daran, dass der Präsident des Brüsseler Gerichts erster Instanz die Unterbringung der Bf. in der Transitzone und ihren Verbleib dort als inakzeptabel und als Rechtsmissbrauch gewertet hatte.
Die Verbringung der Bf. in die Transitzone und ihre Anhaltung dort stellten demnach keine dem Grundsatz des Treu und Glaubens entsprechende Anwendung einschlägiger fremdenrechtlicher Bestimmungen dar. Mit dieser Vorgangsweise, die in eklatantem Widerspruch zu den Urteilen vom 30.1. und 3.2.2003 stand, überschritten die Fremdenbehörden wissentlich die ihnen eingeräumten Befugnisse.
Im vorliegenden Fall verblieben die Bf. vom 3.2.2003 an auf sich allein gestellt in der Transitzone, ohne humanitäre oder soziale Unterstützung zu erhalten. Die Festhaltung einer Person in einer solchen Zone für unbestimmte und unvorhersehbare Zeit ohne Vorliegen einer konkreten Rechtsgrundlage bzw. gültigen Gerichtsentscheidung und mit der Möglichkeit einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip und jenem der Rechtssicherheit.
b) Zur Anhaltung in Merksplas:
Der GH hegt ernste Zweifel, dass die Anhaltung der Bf. in Merksplas angesichts der Entscheidung des Präsidenten des Brüsseler Gerichts erster Instanz vom 14.2.2003 rechtmäßig war. Dessen Ausführungen lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Bf. solange, als keine Rückführung in ihre Heimat stattfinden sollte, sich frei auf belgischem Territorium bewegen könnten, außer der Innenminister weise sie gemäß § 73 des Fremdengesetzes 1980 an, Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu nehmen. Obwohl die Behörden sich erwiesenermaßen weigerten, die Ausweisungsbefehle zu vollstrecken und – trotz vorheriger erfolgloser Abschiebungsversuche – weiterhin hofften, die Bf. würden das Land aus freien Stücken verlassen, hielten sie an deren Festhaltung ungeachtet der Vorgaben des Art. 73 leg. cit. nach wie vor fest. Die Anhaltung der Bf. in Merksplas erfolgte demnach in völliger Missachtung der von den Gerichten gegebenen Anordnungen.
c) Ergebnis:
Die nach dem 3.2.2003 erfolgte Anhaltung der Bf. war somit nicht rechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK. Verletzung von Art. 5 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Die Bf. behaupten, die Bedingungen ihrer mehr als zehntägigen Anhaltung in der Transitzone und die Tatsache, dass sie dort mehrmals von Polizeiorganen beschimpft und geschlagen worden seien, würden eine erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK darstellen.
1. Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Laut der Regierung hätten die Bf. es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, da sie gegen die an den mutmaßlichen Vorfällen beteiligten Polizeiorgane keine Strafanzeige erhoben hätten. Die Bf. hätten sich über die Vorfälle auch niemals bei den Behörden oder den Gerichten beschwert.
In ihrer Beschwerde gegen den belgischen Staat vom 11.2.2003 brachten die Bf. ausdrücklich vor, von Organen der Bundespolizei verprügelt worden zu sein. Der Präsident des Brüsseler Gerichts erster Instanz ging auf diesen Beschwerdepunkt nicht näher ein, offenbar weil die anderen erhobenen Vorwürfe bereits für eine Zulassung der Beschwerde ausreichten.
Der GH erinnert daran, dass ein Bf. lediglich normalen Gebrauch von denjenigen Rechtsbehelfen zu machen hat, die zugänglich, geeignet und ausreichend sind, um Abhilfe gegen die behauptete Rechtsverletzung zu verschaffen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Rechtsmittels, dessen Ziel praktisch dasselbe ist, ist nicht erforderlich.
Unter diesen Umständen wäre es unangebracht, von den Bf. die Einbringung der von der Regierung angeführten Rechtsmittel zu verlangen, da sie ihre Misshandlungsvorwürfe bereits vor dem Brüsseler Gericht erster Instanz geltend machten. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Im vorliegenden Fall wurden die Bf. in die Transitzone gebracht, ohne dass das Fremdenamt dafür Sorge trug, dass sie dort adäquate Unterstützung und Beistand erhielten.
Der GH kann sich dem Argument der Regierung nicht anschließen, die Bf. hätten die Möglichkeit gehabt, sich auf freiwilliger Basis in das Zentrum INADS zu begeben. Diese Möglichkeit war weder Gegenstand der Erörterungen vor dem Präsidenten des Brüsseler Gerichts erster Instanz noch bezog sich das Brüsseler Gericht zweiter Instanz in seinem Urteil vom 29.9.2005 darauf. Der GH kann nur seine Verwunderung über das Verhalten des Fremdenamts ausdrücken, dass es die Bf. in die Transitzone und nicht in das Zentrum INADS verbrachte. Laut den Berichten des UN-Menschenrechtsausschusses, der Vereinigung der französischen Ombudsfrauen bzw. -männer und des Anti-Folter-Komitees handelt es sich hierbei um keine isolierten Akte seitens des Fremdenamts, sondern diente die Verbringung in die Transitzone dem Ziel, Betroffene zu zwingen, das Land aus freien Stücken zu verlassen.
Es trifft zwar zu, dass der ErstBf. sich kurz nach seiner Ankunft in der Transitzone in das Zentrum INADS begeben konnte. Laut der Regierung wäre es ihm auch frei gestanden, in die Transitzone zurückzukehren und den ZweitBf. von dort mitzubringen. Der GH vermag dieses Argument nicht zu akzeptieren. Da der belgische Staat für die an den Bf. begangene Freiheitsentziehung verantwortlich war, wäre es an ihm gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhaltung der Bf. unter menschenwürdigen Bedingungen abläuft. Er durfte sich daher nicht damit zufrieden geben, dass die Bf. von sich aus die Initiative ergreifen würden und sich selbst an das Zentrum INADS wendeten, um dort ihre notwendigsten Bedürfnisse gestillt zu bekommen. Dies war aber zu keiner Zeit Anliegen der Behörden, vielmehr zeigen die Urteile der nationalen Gerichte und die Berichte obiger internationaler Organe, dass es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um eine Verwaltungspraxis handelte.
Der GH ist der Ansicht, dass die Transitzone nicht der geeignete Aufenthaltsort für die Festhaltung der Bf. für den genannten Zeitraum war. Die Transitzone vermag bei den Betroffenen Gefühle der Einsamkeit und Trostlosigkeit zu erzeugen: Sie hat keinen Zugang nach außen für Spaziergänge, es gibt keinen Restaurantbetrieb und auch keinen Kontakt mit der Außenwelt über Radio oder Fernsehen. Kurzum ist sie für einen Aufenthalt in der Dauer von mehr als zehn Tagen nicht geeignet.
Der GH findet es inakzeptabel, dass Personen unter derartigen Umständen angehalten werden, ohne dass auf ihre essentiellen Lebensbedürfnisse abgestellt wird. Die Tatsache, dass gewisse Bedürfnisse der Bf. vom Reinigungspersonal gestillt wurden, spricht für die untragbare Situation, in der sie sich befanden.
Zwar ist nicht erwiesen, dass seitens der Behörden Demütigungs- bzw. Erniedrigungsabsicht bestand. Deren Nichtvorliegen schließt jedoch die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht von vornherein aus. Die Bedingungen, denen die Bf. für mehr als zehn Tage ausgesetzt waren, führten zu großem seelischen Leid, untergruben ihre Würde und erweckten in ihnen Gefühle der Erniedrigung und des Ausgesetztseins. Diese wurden noch verstärkt, da die Bf. ungeachtet von zu ihren Gunsten erfolgten gerichtlichen Anordnungen auf sofortige Freilassung weiterhin ihrer Freiheit beraubt wurden. Sie mussten sich auch angesichts der Verpflichtung erniedrigt fühlen, Wohnung an einem öffentlichen Ort ohne entsprechende Unterstützung zu nehmen.
Angesichts dessen ist ein Eingehen auf die von den Bf. behauptete Beschimpfung und Misshandlung durch Polizisten entbehrlich. Die Anhaltung der Bf. in der Transitzone für mehr als zehn Tage stellte daher eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung dar. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. behaupten, ihr Aufenthalt in der Transitzone unter den beschriebenen Bedingungen habe sie in ihren Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzt.
Der GH sieht keinen Grund zu einer gesonderten Prüfung dieses Beschwerdepunkts, da er diese Fragen bereits unter Art. 3 EMRK abgehandelt hat (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 13.374,60 an beide Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).