EGMR: Ausweisung eines Migranten nach 34 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts mit Art. 8 EMRK vereinbar

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Der IV Kammer des EGMR hat in der Rechtssache Joseph Grant gegen. das Vereinigte Königreich (Beschwerde-Nr. 10.606/07) mit Urteil vom 8.1.2009 die Ausweisung eines seit mehr als 30 Jahren in Großbritannien lebenden Migranten für mit Art. 8 EMRK vereinbar erklärt.

Der 1960 in Jamaika geborene Beschwerdeführer kam 1974 mit einem seiner beiden Brüder zu seiner bereits in Großbritannien lebenden Mutter. Sein Bruder erhielt 2004 die britische Staatsbürgerschaft. Ein weiterer Bruder wurde in Großbritannien geboren. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten mehr in Jamaika.

Der Beschwerdeführer hat vier Kinder, die 1983, 1984, 1990 und 1996 geboren wurden und von unterschiedlichen britischen Staatsangehörigen stammen. Obwohl der Beschwerdeführer mit keinem seiner Kinder je zusammengelebt hat, gab er an, regelmäßigen Kontakt zu allen zu haben. Vor allem seine Tochter sehe er durchschnittlich drei Mal pro Woche.

Der Kläger ist mehrfach wegen Ladendiebstahls, Sachbeschädigung und Angriff auf einen Polizisten verurteilt worden. Im September 1989 wurde er zu einer 15-monatigen Haftstrafe wegen eines Drogendelikts verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde ihm vom Innenminister das Aufenthaltsrecht entzogen. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer heroinabhängig. Zwischen Dezember 1991 und Mai 2006 wurde er 32 Mal wegen 52 Delikten verurteilt, darunter Verkehrsdelikte, Angriff auf einen Polizisten, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Besitz von verbotenen Waffen, Besitz von und Handel mit Drogen sowie Diebstahl. Er wurde zu Bußgeldern, gemeinnützigen Tätigkeiten und Gefängnisstrafen in der Dauer von bis zu zwölf Monaten verurteilt.

Am 29.1.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt. Am 24.4.2006 wurde er in drei Einbruchsfällen und wegen eines Verstoßes gegen einen bedingten Freispruch wegen Drogenbesitzes verurteilt. Im Mai 2006 erließ der Innenminister einen Ausweisungsbefehl.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er argumentierte, dass die Abschiebungsentscheidung im Licht seines umfassenden Privat- und Familienlebens in Großbritannien eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründe.

Die IV Kammer des EGMR hielt die Ausweisung vereinbar mit Schutz des Privatlebens und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.

Der Gerichtshof stellte auf die Anzahl der Straftaten ab, die der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Drogensucht, gegen die er nichts unternommen habe, begangen hatte:

„39. The Court cannot, however, ignore either the sheer number of offences of which the applicant has been convicted, or the time span during which the offences occurred. The applicant was warned in 1990 that if he again came to the adverse attention of the immigration authorities, he would be at risk of deportation. Nevertheless, he continued habitually to re-offend. With the exception of a four-year period between 1991 and 1995, there was no prolonged period during which the applicant was out of prison and did not re-offend. Although the Court accepts that the majority of the applicant's convictions resulted from his drug addiction, there is no evidence to suggest that the applicant has addressed this underlying problem."

Im Unterschied zum Fall Maslov/A, wo der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK feststellte, war der Beschwerdeführer bei Begehung der Delikte nicht minderjährig. Die Straftaten seien zwar meist gewaltfrei gewesen, aber der Beschwerdeführer habe eine viel längere Verbrechensgeschichte und die Delikte seien keine Fälle von Jugendkriminalität. Auch wenn der Beschwerdeführer den Großteil seiner Kindheit und Jugend nicht in Großbritannien verbracht habe, stellte der Gerichthof fest, dass er eine beachtliche Zeit dort gelebt habe. Er sei stark mit Großbritannien verbunden, da seine Mutter und seine zwei Brüder dort lebten und alle seine vier Kinder britische Staatsbürger seien.

Der Gerichtshof betont sodann, dass der Beschwerdeführer mit keinem seiner Kinder je zusammengewohnt habe. Drei seiner Kinder sind volljährig und auch wenn er regelmäßigen Kontakt zu ihnen pflege, seien sie in keiner Weise von ihm abhängig. Anders als das BVerfG hält der EGMR eine Trennung in diesem Fall, in dem kein Zusammenleben mit den Kindern vorliege, für möglich. Er verweist den Beschwerdeführer auf den Kontakt zu seinen 12, 18, 24 und 25 Jahre alten Kindern mittels Telefon und E-Mail sowie Besuchsaufenthalte:

„40. The Court accepts that the applicant has lived for a considerable length of time in the United Kingdom, although it could not be said that he spent the major part of his childhood or youth there. His mother and two of his brothers live in the United Kingdom, and he has fathered four children, all of whom are British citizens. His children are 25, 24, 18 and 12 years old. He also has a grandchild by his eldest son. In the circumstances, the Court considers that he has strong ties with the United Kingdom. Nevertheless, it cannot overlook the fact that the applicant has never cohabited with any of his children. Three of his children have now reached the age of majority, and although the applicant remains in contact with them, they are in no way dependent upon him. His youngest daughter, with whom the Court has found that he enjoyed family life in the United Kingdom, currently resides with her mother and her mother's husband. Without underestimating the disruptive effect that the applicant's deportation has had, and will continue to have, on Naomi's life, it is unlikely to have had the same impact as it would if the applicant and his daughter had been living together as a family. Contact by telephone and e-mail could easily be maintained from Jamaica, and there would be nothing to prevent Naomi, or indeed any of the applicant's children or relatives in the United Kingdom, from travelling to Jamaica to visit him.

Dabei nimmt der EGMR zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit 34 Jahren nicht mehr in Jamaika gelebt habe und somit keine starken familiären oder sozialen Bindungen an Jamaika habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er noch Familie noch Freunde in Jamaika habe und deshalb dort nicht völlig isoliert leben müsse. Da in Jamaika Englisch gesprochen werde, gebe es auch keine sprachlichen Hindernisse. Der Gerichthof ist deshalb nicht überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer derart von Jamaika entfremdet habe, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, dort zu leben.

Zum Schluss erklärt der Gerichtshof, dass es dem Beschwerdeführer spätestens zehn Jahre nach seiner Ausweisung ermöglicht werden müsse, die Aufhebung seines Ausweisungsbefehls zu beantragen.

Link zur Entscheidung

https://www.migrationsrecht.net/index.php?option=com_edocman&view=categories