EGMR: Unzulässigkeit einer unbefristeten Ausweisung eines psychisch erkrankten faktischen Inländers

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit einer Entscheidung vom 22. Mai 2008 (Emre gegen Schweiz (Nr. 42034/04)) eine unbefristete Ausweisung eines psychisch erkrankten 27-jährigen Türken als mit Artikel 8 EMRK für unvereinbar erklärt. Die Ausweisung verstößt nach Ansicht des Gerichtshofs gegen das Recht auf Privat- und Familienleben.

Der Kläger, ein heute 27-jähriger Türke, war als 5-Jähriger mit seinen Eltern in die Schweiz emigriert. 1990 erhielt er eine Aufenthaltsgenehmigung, die jährlich verlängert wurde. Er lebte fortan in der Schweiz, wo er auch die Schule besuchte. Als 17-Jähriger wurde er erstmals, unter anderem wegen Vermögensdelikten und Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung verurteilt. Es folgten weitere Verurteilungen, wegen zahlreicher Delikte, darunter auch schwere körperliche Gewalt, Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz. Für seine Taten wurde er zu insgesamt dreizehneinhalb Monaten Gefängnis verurteilt. Ein psychologisches Gutachten charakterisierte den Kläger als eine labile Persönlichkeit mit Borderline-Elementen, Angstzuständen und einer Tendenz zur Selbstverstümmelung.

Ab August 2002 war er inhaftiert. Im April 2003 wurde er bedingt entlassen und nachfolgende unbefristet aus der Schweiz ausgewiesen. Der Kläger hatte außer einer Großmutter keine Verwandte in der Türkei und zu seinem Herkunftsland kaum Bezüge. Zudem sprach er nur ungenügend türkisch.

Nach seiner Abschiebung im Oktober 2004 reiste er wenige Monate später illegal in die Schweiz ein, wo er kurz darauf von der Polizei gefasst wurde. Ein Wiederaufnahmeverfahren, in dem er eine Depression und Selbstmordgefahr geltend machte scheiterte. Es folgte ein Selbstmordversuch im Gefängnis. Ende 2005 wurde der Kläger erneut in die Türkei abgeschoben.

Der EGMR befand nun, dass die Schweiz keine korrekte Güterabwägung vorgenommen habe zwischen den Interessen des Klägers und seiner Familie einerseits und dem eigenen Interesse die Einwanderung zu kontrollieren anderseits. Die Richter führten dabei insbesondere zwei Aspekte, die gegen eine unbefristete Ausweisung des jungen Mannes sprachen, ins Feld:

  • die Delikte des Klägers hätte nur eine relative Schwere gehabt, da sie zum Teil unter das Jugenstrafrecht gefallen seien und
  • die psychische Erkrankung würde sich bei einer Rückkehr in die Türkei verstärken, da er zu seinem Herkunftsstaat nur geringe Bindungen habe.

Der Gerichtshof kritisierte weiter, dass die Ausweisung aus der Schweiz unbefristet ausgesprochen worden war.

Das Gericht sprach dem Kläger darüber hinaus neben den Verfahrenskosten auch einen Schadenersatz über 3000 Euro zu. Der Gerichtshof erachtete es als erwiesen, dass die psychischen Probleme des Klägers auf dessen Trennung von der Familie und vom weiteren sozialen Umfeld zurückzuführen sind und deshalb ein direkter Zusammenhang zum Verstoß der Schweiz gegen Artikel 8 EMRK bestehe.

Der EGMR verbreitet zu dem Fall folgende Pressemitteilung:

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&portal=hbkm&action=html&highlight=Emre&sessionid=11903692&skin=hudoc-pr-en