Ausweisung einer illegal eingereisten, nichtsorgeberechtigten Mutter zweier minderjähriger Kinder verstößt ausnahmsweise gegen Art. 8 EMRK

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Die IV. Kammer des EGMR hat in der Rechtsache Nunez gegen Norwegen (Beschwerde-Nr.: 55597/09) mit Urteil eine Ausweisung wegen unzureichender Berücksichtigung des Kindeswohls für unvereinbar mit Art. 8 EMRK erklärt.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste 1996 nach Norwegen ein. Aufgrund einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Ladendiebstahls wurde sie im gleichen Jahr von den norwegischen Behörden in ihr Heimatland – bei gleichzeitiger Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots – abgeschoben. Vier Monate später kehrte die Beschwerdeführerin unter anderem Namen und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses nach Norwegen zurück. Sie heiratete im Oktober einen norwegischen Staatsbürger und erhielt zunächst eine Arbeitserlaubnis und drei Jahre später eine Aufenthaltserlaubnis. Nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft lebte sie mit einem Landsmann zusammen. Dieser Lebensgemeinschaft entstammen zwei – 2002 bzw. 2003 geborene – Töchter.

Nachdem den norwegischen Behörden bereits im Sommer 2001 bekannt geworden war, dass die Beschwerdeführerin unter falscher Identität eingereist ist, wurde sie erst im April 2005 ausgewiesen und ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt.

Der EGMR betont in seiner Entscheidung, dass bei schwerwiegenden Verstößen gegen das nationale Einwanderungsrecht im Rahmen der unter Art. 8 EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als besonders hoch zu bewerten sei. Der Gerichtshof verdeutlicht, dass die Konvention kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land bzw. Aufenthalt dort garantiert. Die Möglichkeit, Einreiseverstöße mit einer Ausweisung sowie einem Aufenthaltsverbot zu sanktionieren, wird als bedeutendes Abschreckungsmittel im Hinblick auf Fälle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen das Einwanderungsrecht als legitim angesehen. Ein gesetzliches Regelwerk wie das norwegische Einwanderungsrecht, das als verwaltungsrechtliche Sanktion eine Ausweisung vorsieht, sei daher grundsätzlich mit Art. 8 EMRK vereinbar.

Vorliegend geht der EGMR aber davon aus, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin als elterliche Bezugsperson der Kinder mit dem Kindeswohl unvereinbar sei. Die Ausweisund führe zu einer längerfristigen Trennung der Mutter von ihren minderjährigen Kindern. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Kinder als Folge der Ausweisungs- bzw. Sorgerechtsentscheidung aller Wahrscheinlichkeit nach von ihrer Mutter praktisch für zwei Jahre getrennt würden – was eine lange Zeit für Kinder in diesem Alter darstelle. Es besteht keinerlei Garantie, dass die Mutter danach zurückkehren könne. Ob die Trennung also dauerhaft oder nur vorübergehend sein würde, bleibe reine Spekulation. Angesichts der lang bestehenden und engen Bindung der Kinder zu ihrer Mutter, der Entscheidung, das Sorgerecht ihrem Vater zuzusprechen, der Zerrüttung und dem Stress, dem die Kinder bereits zuvor ausgesetzt waren, und schließlich der beträchtlichen Zeit, die verstrich, bis die Behörden die fremdenrechtliche Sanktion aussprachen, ist der EGMR zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umständen des Falles, dem Kindeswohl gemäß Art. 8 EMRK nicht ausreichend Gewicht beigemessen wurde. In diesem Zusammenhang verweist er auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen sei.

Der Gerichtshof kam zu folgendem Abwägungsergebnis:

84. Having regard to all of the above considerations, notably the children’s long lasting and close bonds to their mother, the decision in the custody proceedings, the disruption and stress that the children had already experienced and the long period that elapsed before the immigration authorities took their decision to order the applicant’s expulsion with a re-entry ban, the Court is not convinced in the concrete and exceptional circumstances of the case that sufficient weight was attached to the best interests of the children for the purposes of Article 8 of the Convention. Reference is made in this context also to Article 3 of the UN Convention on the Rights of the Child, according to which the best interests of the child shall be a primary consideration in all actions taken by public authorities concerning children (see Neulinger and Shuruk v. Switzerland [GC], no. 41615/07, § 135, ECHR 2010 ...). The Court is therefore not satisfied that the authorities of the respondent State acted within their margin of appreciation when seeking to strike a fair balance between its public interest in ensuring effective immigration control, on the one hand, and the applicant’s need to be able to remain in Norway in order to maintain her contact with her children in their best interests, on the other hand.

85. In sum, the Court concludes that the applicant’s expulsion from Norway with a two-year re-entry ban would entail a violation of Article 8 of the Convention.

In dem ablehnenden Minderheitsvotum von zwei Richtern wird darauf hingewiesen, dass von derEntscheidung ein falsches Signal ausgehe. Ein illegal eingereister Ausländer könne auf den Gedanken kommen, seinen Aufenthalt allein dadurch zu legalisieren, dass er heirate und Kinder in die Welt setze. Das Minderheitsvotum betont, dass der gesamte Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer Täuschung der Einwanderungsbehörden beruhe. Auch die Familiengründung sei letztlich in Kenntnis des illegalen Aufenthalts erfolgt. Aus diesem Grund halten die Richter Mijovic und Gaetano die Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK für verhältnismäßig.