Ehegattenaufenthalt

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BVerwG U.v. 16.6.2004 Az. 1 C 20.03
EZAR 023 Nr. 35 = ZAR 2004, 370
Leitsätze lesen Sie bitte unter "alles anzeigen".

Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.