Das VG Minden beschloss am 28.09.2010 dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO wegen Überstellung eines afghanischen Asylbewerbers nach Italien stattzugeben.
- Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
- Der Antragsgegenerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegenerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
- Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Zum Beschluss im Volltext:
VG Minden - 3 L 491/10.A - Beschluss vom 28.09.2010 (275.96 kB 2010-10-11 15:27:58)