In der Kommentierung zur Haft im Asylverfahren ist der juristische Meinungsstand zum Eilrechtsausschluss nachgezeichnet worden. Die angekündigte verfassungsgerichtliche Entscheidung steht weiterhin aus.
Ergänzt wurden (stellvertretend) an Entscheidungen:
- VG Frankfurt am Main, Beschluss v. 06.02.2009 - 7 L 4072//08.F.A. -
- OVG Hamburg, Beschluss v. 02.10.2008 - 3 Bs 182/08 -
- OVG Lüneburg, Beschluss v. 06.01.2010 - 11 ME 588/09 -
Auszug aus der Kommentierung:
Es verstößt gegen elementares Verfassungsrecht, wenn dem Betroffenen kein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung gewährleistet wird . Eine derartige Verfahrenspraxis ist mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte (GRC) nicht vereinbar. Das Prinzip, bei Überstellung in einen sicheren Drittstaat der qua Verfassung zu einem solchen erhoben wird und durch den Grundsatz der normativen Vergewisserung auch nicht in Frage gestellt wird, führt in der Praxis dazu, dass den Betroffenen gewissermaßen erst auf der Rolltreppe zum Flugzeug der Überstellungsbescheid ausgehändigt wird. Und das, obwohl Art. 19 Abs. 2 S. 3 Dublin II-VO einen Rechtsbehelf ausdrücklich vorsieht.
Zur Kommentierung:
Zur Haft im Asylverfahren (1.03 MB 2010-09-05 01:21:32)
Lesen Sie auch zum gleichen Thema die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz:
BVGer (CH) - E-5841/2009 - Urteil vom 02.02.2010 (270.77 kB 2010-03-23 20:37:12)