Einbürgerungsanspruch

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BVerwG U.v. 20.4.2004 Az. 1 C 13.03
EZAR 278 Nr. 7= ZAR 2004, 327
Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird. Eine Gleichwertigkeit der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist nicht erforderlich.