Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung einer minderjährigen türkischen Staatsangehörigen

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit jetzt rechtskräftigem Urteil der Klage einer 14 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen stattgegeben, die trotz Fortbestehens ihrer türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden wollte (Az.: 11 K 3612/09). Denn der türkische Staat, so das Verwaltungsgericht, mache ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig. Damit haben türkische Kinder, die nicht unter das gesetzliche Modell der doppelten Staatsangehörigkeit fallen, die Möglichkeit, sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Die 1995 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ihre Eltern sind türkische Staatsangehörige. Ihren im April 2008 gestellten Antrag auf Einbürgerung lehnte das Landratsamt im August 2008 ab. Ihr dagegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos, worauf sie Klage zum Verwaltungsgericht erhob. Die 11. Kammer hat in ihrem Urteil vom 21.09.2009 das Land Bad.-Württ. verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung, auch wenn dabei ihre Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Denn es sei ihr nicht möglich, in zumutbarer Weise aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband führe nach türkischem Recht nicht zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin könne diese aber auch nicht aufgeben. Denn nach türkischem Recht könne nur ein geschäftsfähiger türkischer Staatsangehöriger, der also sein 18. Lebensjahr vollendet habe, die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten. Dies würde für die 14 Jahre alte Klägerin aber bedeuten, dass sie noch Jahre warten müsse, bis sie deutsche Staatsangehörige werden können. Das sei der Klägerin aber nicht zumutbar. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin gegeben. Sie habe hier seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt und besitze die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Ihre Eltern bestritten ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen; sie verfügten über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Schließlich habe sie auch die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, wie ihr erfolgreicher Besuch der Realschule belege. Das Urteil ist seit 26.01.2010 rechtskräftig, nachdem die Berufung dagegen zurückgenommen wurde.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 16.02.2010

Hierzu ein Interwiew mit Rechtsanwalt Dr. Rolf Gutmann

http://www.swr.de/international/de/-/id=233334/did=6012592/pv=mplayer/vv=popup/nid=233334/rs54tu/index.html