Einreiseverweigerung am Flughafen

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VG Hannover B. v. 07.01.2013 - 7 B 6332/12 -. Eine nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung vermittelt kein Recht zur Wiedereinreise (im Anschluss an OVG Münster ZAR 2009, 278).

 Der in C. Saudi-Arabien geborene Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er befindet sich im Besitz eines gültigen jemenitischen Reisepasses sowie nach eigenen Angaben einer Aufenthaltserlaubnis
für Saudi-Arabien. Er ist im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. 

Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller am 15. September 2012 nach Saudi-Arabien aus, um seine dort wohnhafte Familie zu besuchen. Am 10. Oktober 2012 versuchte der Antragsteller ohne Visum aus Jeddah über Istanbul kommend auf dem Flughafen Hamburg wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Hierzu legte er die vorbezeichnete Fiktionsbescheinigung vor. Nach Rücksprache mit der Beigeladenen verweigerte die in Hannover ansässige Bundespolizeidirektion (Antragsgegnerin) dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in deutscher und englischer Sprache die Einreise. Zur Begründung wurde auf §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex - (ABl. Nr. L 105 S. 1) - SGK - verwiesen. Der Antragsteller verfüge über kein gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel. Unter Bemerkungen ist festgehalten: „Fiktionsbescheinigung ausgestellt gem. § 81 (3) Satz 1 AufenthG“. Nach einem Vermerk vom gleichen Tage reichte diese nach Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für eine Einreise nicht aus. Auch sei die Erteilung eines Ausnahme-Visums nicht in Betracht gekommen, weil für die (Wieder-)Einreise ein Visum Typ D erforderlich sei, das nur mit Zustimmung der Beigeladenen erteilt werden könne. In den Reisepass des Antragstellers wurde ein Zurückweisungsstempel angebracht. Die Fiktionsbescheinigung wurde von der Antragsgegnerin einbehalten und an die Beigeladene zurückgegeben. Sie befindet sich nunmehr im Verwaltungsvorgang der Beigeladenen, der dem Verwaltungsgericht vorliegt. Der Antragsteller wurde am gleichen Tag auf dem Luftweg über Istanbul nach Jeddah zurückbefördert.

Die dem Antragsteller bereits am 5. Mai 2011 von der Beigeladenen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilte und bis zum 13. März 2013 gültige Fiktionsbescheinigung berechtigt - anders als eine nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung - nicht zur Wiedereinreise, weil mit der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der für die Wiedereinreise nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltstitel nicht geschaffen wird. Der Unterschied zwischen der Erlaubnisfiktion in § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und der - hier nicht vorliegenden - Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist im Gesetzeswortlaut angelegt. Die Erlaubnisfiktion stellt auf einen bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel ab und verschafft dem Ausländer nach Antragstellung den Vorteil, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Hingegen vermittelt § 81 Abs. 4 AufenthG eine weitergehende Rechtsposition. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Aus diesem Grund vermittelt die dem Antragsteller lediglich nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung kein Recht zur Wiedereinreise (OVG Münster, Beschluss vom 11.5.2009 - 18 B 8/09 - u.a. ZAR 2009, S. 278; Nr. 81.5.3 VV-AufenthG; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2010, § 81 AufenthG Rdnr. 20; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 5. Aufl., § 81 AufenthG Rdnr. 18; a.A. Funke-Kaiser, aaO, § 81 AufenthG Rdnr. 31; Hofmann in HK-AuslR, § 81 Rdnr. 39; Pfersich ZAR 2009, S. 279).

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines an der Außengrenze beantragten Visums nach Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft - Visakodex - (ABl. Nr. L 243 S. 1) - VK - lagen nicht vor.

Quelle: juris