Zur Anwendung der einstweiligen Entscheidung des BGH in Freiheitsentziehungssachen
In entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Zur Entscheidung im Portal: hier
Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (419.19 kB 2009-12-19 19:33:45)