Einstweilige Anordnung: BGH - V ZB 14/10 - Beschluss vom 21.01.2010

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Zur Anwendung der einstweiligen Entscheidung des BGH in Freiheitsentziehungssachen

In entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

 

Zur Entscheidung im Portal: hier

 

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (419.19 kB 2009-12-19 19:33:45)