Ergänzung der Kommentierung: Beteiligung der StA im Haftverfahren

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Die Kommentierung wurde anlässlich der jüngsten BGH-Entscheidungen und der mancherorts immer noch rechtswidrigen Verwaltungspraxis überarbeitet.

Nicht das Beschwerdegericht verletzt § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn es die Rechtswidrigkeit einer dieser Abschiebungspraxis dienenden Sicherungshaft feststellt, vielmehr handelt die beteiligte Behörde dieser Vorschrift zuwider, wenn sie unter bewusster Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandels (Art. 20 Abs. 3 GG) das Erfordernis zur Einholung des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens umgeht, indem sie - nach ihrem eigenen Vorbringen - die Staatsanwaltschaft erst nach der Abschiebung informiert.

Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht ist die Gesetzeslage, welche hier das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für die Abschiebung vorschreibt, und nicht die sich (bewusst) darüber hinwegsetzende Verwaltungspraxis der beteiligten Behörde. Dem Haftrichter ist es - unabhängig davon, ob dem Ausländer von den Verwaltungsgerichten ein Rechtsmittel gegen seine Abschiebung wegen des Nichtvorliegens
des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft zuerkannt wird oder nicht - schon wegen der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden strikten Gesetzesbindung jeder Freiheitsentziehung untersagt, eine Haft zur Sicherung einer Abschiebung anzuordnen, wenn feststeht, dass diese wegen Fehlens der Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht durchgeführt werden darf.

Daraus folgt für die Praxis insbesondere der Ausländer- und Bundespolzeibehörden:

  1. Das Strafverfolgungsinteresse besteht bei Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung nach Lage des Einzelfalles, was wiederum durch die Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG im Wege der Beteiligung zu klären ist.
  2. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist teleologisch erweiternd auszulegen und auch auf die Zurückschiebungshaft anzuwenden.
  3. Die erforderlichen Absprachen können mit den betreffenden Staatsanwaltschaften im Wege eines generellen Einverständnisses schriftlich getroffen werden. Dies ist jedoch im Haftantrag zu vermerken.
  4. Das Einvernehmen kann nur durch die Staats- oder Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft und ihre Vorgesetzten, nicht durch ihre Ermittlungspersonen erteilt werden.

In jedem Falle führt die mangelnde Beteiligung der Staatsanwaltschaft bei Aufenthaltsbeendigungen - soweit noch Strafverfahren anhängig sind - zur Rechtswidrigkeit der Vorbereitungs- oder Sicherungshaft. Mithin ist bereits der Haftantrag unzulässig. Der Verstoß ist nicht rückwirkend heilbar. Die Betroffenen sind unverzüglich freizulassen.

Zur Kommentierung:

icon BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft (425.32 kB 2011-03-29 00:43:01)

OK-MNet-AufenthG, § 62 Rn. 94