Die Kommentierung wurde durch die Entscheidungen des OVG Bremen - 1 B 552/08 - Beschl. v. 26.06.2009; - 1 B 50/10 - Beschl. v. 26.04.2010 und - 1 B 127/10 - Beschl. v. 01.07.2010 ergänzt.
Das OVG behandelte insbesondere die Fragen der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG zur Entscheidung auf ein Verzicht des vorgeschalteten Visumverfahrens. Es stellte dabei fest, dass Nr. 5.2.2.1 AVwV-AufenthG (danach kann „einem mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten … ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug nicht gestattet werden, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Abs. 5 Satz 5 abhängig ist, da der Ehegatte nach Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die einfachen Deutschkenntnisse bereits vor dem Zuzug nach Deutschland bei der Erteilung des nationalen Visums zum Ehegattennachzug nachweisen soll“) gesetzeswidrig ist . Eine Ermessensausübung, die sich in der Bezugnahme auf diese Verwaltungsvorschrift erschöpft, ist zu Recht nicht ausreichend. Die Verwaltungsvorschrift kann aber nicht soweit gehen, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Ermessensausübung leer läuft und damit in ihr Gegenteil verkehrt wird. Die Passage dieser Verwaltungsvorschrift, die gleichwohl eine Ermessensausübung zugunsten der Betroffenen generell ausschließt, ist daher gesetzeswidrig.
Weiterhin wird der derzeitige Vordruck nach Anhang I des Visakodex zur Beantragung eines einheitlichen Visums für nicht ausreichend vor dem Hintergrund erachtet, abschließend und vollständig über die Folgen von falschen Erklärungen in Bezug auf eine drohende Ausweisung zu belehren.
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